Haftung nach Skiunfall
Haftung nach Skiunfall Wer im Winter mal wieder "auf die Piste gehen" möchte, sollte sich zuvor die zehn Regeln des internationalen Skiverbandes FIS ins Gedächtnis rufen. Wer diese missachtet und einen Unfall verursacht, bei dem jemand verletzt wird, kann sich nach Mitteilung der D.A.S. ...
Wer im Winter mal wieder "auf die Piste gehen" möchte, sollte sich zuvor die zehn Regeln des internationalen Skiverbandes FIS ins Gedächtnis rufen. Wer diese missachtet und einen Unfall verursacht, bei dem jemand verletzt wird, kann sich nach Mitteilung der D.A.S. erheblichen Schadenersatzansprüchen aussetzen.
OLG Hamm, Az. 13 U 81/08
Hintergrundinformation:
Auch auf der Ski-Piste gelten Verkehrs- und Verhaltensregeln. Diese Regeln hat die FIS, der internationale Skiverband, im Jahr 2002 aufgestellt. Grundregel: Jeder hat sich so zu bewegen, dass er andere nicht gefährdet. Es gibt auch Vorfahrtsregeln sowie ein Gebot zur Hilfeleistung bei Unfällen. Die Nichtbeachtung der Regeln wird vor Gericht als Fahrlässigkeit ausgelegt. Der Fall: Eine Gruppe Skifahrer war einen Hang hinunter gefahren. Einem der Teilnehmer war eine vor ihm fahrende Frau zu langsam. Diese bewegte sich auf der linken Seite der Piste in großen Bögen hangabwärts. Er überholte sie rechts in kleineren Schwüngen. Als sich die Frau nach rechts und der Mann nach links bewegten, kam es zur Kollision, bei der die Frau eine schwere Knieverletzung davontrug. Kurz vor der Kollision hatten sich beide nicht gesehen. Der Überholende sah sich nicht als verantwortlich für den Unfall an.
Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge entschied das OLG Hamm, dass der überholende Skifahrer in voller Höhe für den entstandenen Schaden hafte. Es gäbe zwei mögliche Versionen vom Unfallgeschehen: Einen Zusammenstoß beim Überholvorgang selbst oder beim Parallelfahren vor dem geplanten Überholen. Sei der Unfall beim Überholen passiert, seien die FIS-Regeln 3 und 4 verletzt worden (der von hinten kommende Skifahrer muss seine Spur so wählen, dass der andere nicht gefährdet wird und muss den Abstand so groß halten, dass ihm für alle Bewegungen genug Raum bleibt). Bei Unfallversion zwei habe er gegen die Regeln 1 und 2 verstoßen (jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er niemand anderen gefährdet, es muss auf Sicht und an die Verkehrsdichte angepasst gefahren werden). In beiden Fällen habe der Mann sich fahrlässig verhalten.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2008, Az. 13 U 81/08
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382
www.das-rechtsportal.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://www.hartzkom.de
Kommentare
03.11.10
03. Nov 10
Meldung teilen
Bewerten Sie diesen Artikel
Hinweis
Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Katja Rheude, verantwortlich.
Pressemitteilungstext: 342 Wörter, 2555 Zeichen. Artikel reklamieren
Pressemitteilungstext: 342 Wörter, 2555 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!
Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!