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Winterpflichten: Streumuffel werden zur Kasse gebeten


Von Bausparkasse Schwäbisch Hall

Für viele ist er schlicht die "weiße Pracht". Für Hausbesitzer bedeutet der Winter dagegen vor allem viel mühselige Mehrarbeit und ein hohes Maß an Verantwortung. Denn Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. ...
Thumb Für viele ist er schlicht die "weiße Pracht". Für Hausbesitzer bedeutet der Winter dagegen vor allem viel mühselige Mehrarbeit und ein hohes Maß an Verantwortung. Denn Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. "Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen liegt zwar zunächst bei den Gemeinden. Die nutzen aber in aller Regel die gesetzliche Möglichkeit, sie auf die Anlieger, also die Hauseigentümer, abzuwälzen", klärt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner über die Rechtslage auf. "Vermieter können die Räum- und Streupflicht wiederum in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen." Flechtner rät, rechtzeitig vor dem ersten Schneefall die Zuständigkeit zu klären, denn: "Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige für Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld haftbar gemacht werden. Das kann für Streumuffel richtig teuer werden." Flechtner hat die wichtigsten Regeln und Gerichtsurteile zu typischen Streitfällen zusammengestellt: · Die Räum- und Streupflicht gilt für die Gehwege vor dem Haus sowie für die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, reicht es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07). · Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen morgens auch mal eine Stunde später. Wichtige Ausnahme: Ist zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet (z.B. wenn Pfützen zufrieren), muss vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Az. 21 U 38/03). · Die Räum- und Streupflicht gilt nur dann vorübergehend nicht, wenn die Maßnahmen offensichtlich wirkungslos blieben, etwa bei Blitzeis oder lange anhaltendem Schneefall. Schneit es aber mehrfach hintereinander, muss auch mehrmals am Tag geräumt werden - das hat der BGH bereits in den 80er Jahren grundsätzlich entschieden. · Die Wege müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein. Es muss aber ein rutschfester Durchgang vorhanden sein, auf dem zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Dafür ist eine Breite von mindestens einem Meter (besser: 120 cm) ausreichend (BGH Az. III ZR 8/03). · Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung: Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern. Einzig mögliche Ausnahme: Gebrechliche ältere oder dauerhaft kranke Mieter können ersatzlos von Räum- und Streupflicht befreit sein, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg-Altona, Az. 318 a C 146/06). · Kein höchstrichterliches Urteil gibt es bisher zur Frage, wer die Kosten für Streumaterial und Arbeitsgeräte zu tragen hat. Tipp Flechtner: "Ebenso wie die Räum- und Streupflicht selbst sollten auch die Kosten am besten im Mietvertrag geregelt werden." Bausparkasse Schwäbisch Hall Kathrin Mühe Crailsheimer Straße 52 74523 Schwäbisch Hall 0791/46-2360 www.schwaebisch-hall.de Pressekontakt: NBB Kommunikation GmbH Reinhold Unger Ridlerstraße 33 80339 München unger@nbbgmbh.de 089/389896-16 http://www.nbbgmbh.de


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