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Änderung der Bedingungen für den Weiterverkauf der Cap Gemini-Aktien durch die Partner und früheren Partner von Ernst & Young.


Von Cap Gemini Ernst & Young

Thumb Paris/Bad Homburg - Cap Gemini S.A. und die Partner sowie ehemaligen Partner von Ernst & Young haben entsprechend der Ankündigung vom 10. Januar 2001 die Vereinbarungen über den zukünftigen Weiterverkauf von Cap Gemini-Aktien überarbeitet. Die neue Regelung betrifft Aktien, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Ernst & Young Consulting durch Cap Gemini S.A. im Mai 2000 ausgegeben wurden. Die Verhandlungen zu den neuen Vereinbarungen sind abgeschlossen. Die Verträge befinden sich im Unterzeichnungsverfahren. Sie beinhalten die folgenden Klauseln: Cap Gemini SA ist für die Koordination der Vorbereitung und Einleitung der Verkaufstransaktionen verantwortlich. Auf Vorschlag von Cap Gemini SA übernimmt ein Ausschuss, der sich aus zwei Vertretern der Ernst & Young Audit & Tax Partner und zwei Vertretern von ehemaligen Partnern des Consulting-Bereichs zusammensetzt, die Entscheidung, eine Transaktion mit allen in Beziehung stehenden Bedingungen durchzuführen. Sowohl Cap Gemini S.A. und Ernst & Young unternehmen die erforderlichen Schritte, um bei den Aktionären regelmäßig anzufragen, ob und falls ja, wie viele Aktien sie zu welchen Bedingungen verkaufen möchten. Die Transaktionen können jederzeit bis zur der Anzahl der veräußerbaren Aktien durchgeführt werden, die in den zwölf Monate nach jeder Order gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen verkauft werden können. Demgemäß sind die Vertragsparteien nicht mehr an die Weiterverkaufstermine der ursprünglichen Vereinbarung gebunden. Wenn alle oder ein Teil der für den Verkauf vorgemerkten Aktien am Ende der zwölfmonatigen Periode, die auf die Bekanntgabe der Verkaufsorder folgt, nicht verkauft sind, haben die Aktionäre oder deren alleinige Vertreter das Recht zu einem Weiterverkauf unter Bedingungen, die darauf ausgerichtet sind, eine Marktbeeinträchtigung zu minimieren. Sonderregelungen gelten in den Jahren 2004 und 2005 für Aktien, die nur den Ernst & Young Audit & Tax Partnern und deren Firmen gehören, so dass diese alle Aktien am oder bis zum 23. Mai 2005 veräußern können. Dies stellt sicher, dass die SEC-Anforderungen (Securities and Exchange Commission – US Börsenaufsicht) erfüllt werden. Diese Ergänzungen haben keine Auswirkungen auf die Bedingungen, unter denen Aktien nach Ablauf bestimmter Sperrfristen (Lock-up) gemäß den ursprünglichen Vereinbarungen verkauft werden können. Die obigen Regelungen stimmen mit dem von allen Parteien verfolgtem Ziel überein, die Flexibilität bei dem Volumen und der zeitlichen Regelung bei zukünftigen Veräußerungen von Cap Gemini S.A.-Aktien zu steigern sowie gleichzeitig einen geordneten Weiterverkauf zu gewährleisten.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Thomas A. Becker, verantwortlich.

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