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Die Reinvestitionsrücklage als bilanzpolitisches Instrument einer GmbH zur Reduzierung der Steuerbelastung


Von VSRW-Verlag

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Unternehmer, die ihren Gewinn mithilfe einer Bilanz ermitteln ? und damit jede GmbH ?, können gemäß § 6b EStG steuerfreie Reinvestitionsrücklagen bilden. § 6b EStG lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Gewinne (= aufgelöste stille Reserven), die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter entstanden sind, auf neue Wirtschaftsgüter übertragen werden. Es darf nicht für jeden Veräußerungsgewinn eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Außerdem kann die Rücklage nicht auf jedes beliebige Wirtschaftsgut übertragen werden (siehe § 6b EStG).
 

Beispiel:

Zum Betriebsvermögen einer GmbH gehört seit zehn Jahren ein unbebautes Grundstück mit einem Buchwert von 180.000 ?. Die GmbH verkauft dieses Grundstück für 260.000 ?. Den erzielten Veräußerungsgewinn von 80.000 ? möchte die GmbH für den Erwerb eines neuen Grundstücks verwenden. Sie stellt die 80.000 ? zunächst in eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein, um die Besteuerung zu vermeiden.
 

Auflösung von Reinvestitionsrücklagen: Die erforderlichen Maßnahmen müssen in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Bildung der Rücklage durchgeführt werden. Bei Gebäuden verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sechsten Wirtschaftsjahrs, wenn mit der Herstellung in den ersten vier Folgejahren begonnen worden ist. Die Rücklage kann aber auch früher aufgelöst werden. Das kann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer in einem Jahr einen Verlust oder nur einen niedrigen Gewinn erzielt hat. Dann führt die Auflösung der Rücklage nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bzw. nur zu einer geringfügigen Steuermehrbelastung.

 

 

Weitere Informationen unter: http://gmbh-jahresabschluss.de



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Hagen Prühs (Tel.: 0228/95124-0), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 226 Wörter, 1834 Zeichen. Artikel reklamieren
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