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Diese Rechte des Mieters sollten Vermieter kennen


Von Aigner Immobilien GmbH

Aigner Immobilien informiert über Hausrecht, Instandhaltung und Nebenkosten
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Im Rahmen der Ratgeberreihe haben die Aigner-Experten die wichtigsten Tipps für Vermieter zusammengestellt. Zum Thema Hausrecht gilt grundsätzlich: Mit der Wohnungsübergabe tritt der Vermieter das Hausrecht an den Mieter ab. Ohne Wissen und Zustimmung des Mieters darf die Immobilie also nicht betreten werden. Ausnahmen sind Reparatur- und Modernisierungsarbeiten oder Besichtigungstermine.

Generell ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Immobilie instand zu halten. Durch Sonderklauseln zu Klein- und Schönheitsreparaturen kann er allerdings im Mietvertrag festlegen, dass der Mieter einen Teil der Kosten übernehmen muss. Es empfiehlt sich, den jeweils gültigen Rechtsstand prüfen zu lassen. Und: Wer eine unrenovierte Wohnung bezieht, braucht auch beim Auszug nicht zu renovieren!

Auch gut zu wissen: Eine Vorauszahlung der Nebenkosten muss immer möglichst gleich zum tatsächlichen Verbrauch ausfallen. Mieter müssen gegen eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Erhalt Einspruch einreichen - spätere Einwände sind nicht mehr gültig.

Eine mögliche Tierhaltung sollten Vermieter im Mietvertrag festlegen. Grundsätzlich darf die Haltung von Kleintieren (Käfighaltung) im Mietvertrag nicht verboten werden.

Der Mieter muss den Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn er ein Zimmer untervermieten möchte, personenbezogene Daten des Untermieters müssen dem Vermieter mitgeteilt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen darf das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Wohnung über das Internetportal Airbnb an Touristen vermietet.

Ausführliche Informationen auch zu Themen wie Vermietung München, Haus vermieten München und mehr sind auf https://www.mietwohnungsboerse.de/ zu finden.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Christina Vollmer (Tel.: (089) 17 87 87 6206), verantwortlich.

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