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Medienfondsanleger sollen Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide beantragen


Von Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V.

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz: Sinnvolles und rechtssicheres Instrument, um die Interessen der Anleger im Steuerstreit zu wahren!
Thumb Berlin. Die bayerischen Finanzbehörden haben damit begonnen, den Medienfonds-Gesellschaften geänderte Feststellungsbescheide zuzustellen. In diesen geänderten Bescheiden werden erhebliche nachträgliche Steuerbeträge geltend gemacht. Hiergegen wehren sich die betroffenen Gesellschaften, aber auch deren Gesellschafter. Die Anwaltskanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Apel Neusel haben in Zusammenarbeit mit dem Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. in einer Vielzahl von Fällen die Einzelbekanntgabe der Feststellungsbescheide zugunsten der einzelnen Gesellschafter beantragt. Ziel dieser Maßnahme: den Gesellschaftern eine eigenständige Möglichkeit zur Gegenwehr eröffnen. In letzter Zeit gibt es einige Stimmen, die öffentlich verbreiten, die Einzelbekanntgabe von Bescheiden über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berge Risiken in sich. Es wird behauptet, der Einzelne trenne sich durch die Einzelbekanntgabe vom Fonds und müsse sein Rechtsbehelfsverfahren allein durchführen. Es sei sogar möglich, dass der Fonds obsiege und der einzelne Einspruchsführer unterliege. Diese Behauptungen beruhen auf Unkenntnis der steuerrechtlichen Verfahren; sie sind unter jedem Gesichtspunkt schlicht und einfach falsch. Zum Verständnis der Problematik muss man sich zunächst den Normalverlauf einer einheitlichen und gesonderten Feststellung ansehen: Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung betreffen stets eine Vielzahl von Feststellungsbeteiligten, die gemeinsam Einkünfte erzielen, also zum Beispiel Gesellschafter eines Medienfonds sind. In dem Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung wird das Gesamtergebnis des Fonds vom Betriebsstättenfinanzamt ermittelt und auf die Beteiligten (Anleger bzw. Gesellschafter) verteilt. Sinn des Verfahrens ist es sicherzustellen, dass die Summe der den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Ergebnisse dem Gesamtergebnis der Gesellschaft entspricht. Die Wohnsitzfinanzämter der Anleger erlassen auf Grundlage der Feststellungsbescheide (auch Grundlagenbescheide genannt) dann Einkommensteuer-Bescheide gegen die Anleger, in denen die persönlichen Umstände der Anleger berücksichtigt werden, man nennt sie Folgebescheide. Diese Wohnsitzfinanzämter sind an die Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamtes gebunden, sie haben kein eigenes Prüfungsrecht. Das Steuerrecht möchte unbedingt verhindern, dass die Feststellungen außerhalb des Betriebsstättenfinanzamtes in Frage gestellt werden. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit. Es kann für dieselbe Gesellschaft für denselben Zeitraum nicht verschiedene Feststellungsbescheide geben. Das würde den Sinn des Feststellungsverfahrens in Frage stellen. Deshalb kann Einspruch nur gegen den Grundlagenbescheid eingelegt werden, nicht gegen die Folgebescheide. Wird für den Grundlagenbescheid Aussetzung der Vollziehung gewährt, muss auch der Folgebescheid ausgesetzt werden. Wird der Grundlagenbescheid geändert, etwa aufgrund einer Betriebsprüfung, dann muss auch der Folgebescheid geändert werden - sogar wenn für diesen Bescheid schon Verjährung eingetreten ist. Diesen Einspruch kann normalerweise nur der Geschäftsführer des Fonds einlegen. Der Feststellungsbescheid wird regelmäßig auch nur dem Geschäftsführer bekannt gegeben. Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligte. Das alles gilt entsprechend auch für die Klage vor dem Finanzgericht. Was ändert die Einzelbekanntgabe? Wenn einem Feststellungsbeteiligten der Feststellungsbescheid einzeln bekannt gegeben wird, dann ist er neben dem Geschäftsführer ebenfalls einspruchsbefugt/klagebefugt. Das bedeutet, dass nunmehr zwei vollwertig klagebefugte Personen vorhanden sind, der Fonds und der einzelne Gesellschafter. Das klingt vielleicht ungewöhnlich, ist es aber nicht. Wenn eine Gesellschaft zwei alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer hat, sind ebenfalls beide in vollem Umfang einspruchsbefugt. Wenn beide Einspruch einlegen, dann werden die beiden Verfahren zu einer einheitlichen Einspruchsentscheidung verbunden. Aber selbst wenn zwei Einspruchsverfahren geführt würden, müssen sie notwendig zum selben Ergebnis führen, denn die Finanzverwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Sie muss für die Beteiligten günstige wir ungünstige Umstände von Amts wegen berücksichtigen. So kann das Finanzamt nicht einen günstigen Umstand im Verfahren des Fonds berücksichtigen, beim einzelnen Gesellschafter aber nicht, nur weil er nicht von ihm vorgetragen wurde - dasselbe gilt natürlich umgekehrt. Rein praktisch muss man sich klar machen, dass es im Zweifel derselbe Sachbearbeiter ist, der für die beiden Einspruchsverfahren zuständig ist, der wird nur eine Einspruchsentscheidung anfertigen und diese dann für alle Einspruchsführer verwenden. Wenn einer der Einspruchsbefugten keinen Einspruch einlegt, dann wird er dem Einspruchs-verfahren notwendig beigeladen. In dem Fall wirkt die Entscheidung auch für den Beigeladenen. Finanzgerichtliches Verfahren: Hier gilt dasselbe: Klagebefugt ist, wem gegenüber eine Einspruchentscheidung ergangen ist. Wenn mehrere klagebefugte Personen klagen, werden die Verfahren verbunden. Die Entscheidung ergeht einheitlich. Klagt nur eine von mehreren klagebefugten Personen, dann werden die anderen beigeladen. Der Beigeladene ist Beteiligter im Verfahren und kann alle Prozesshandlungen vornehmen, er muss aber nicht. Solange er keine Anträge stellt, entstehen ihm keine Kosten. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf den Beigeladenen. Zusammenfassung Die Einzelbekanntgabe verbessert die Lage des Anlegers erheblich. Er wird zum handelnden Subjekt des Einspruchs- und Klageverfahrens. Er kann die Rechtsbehelfe selber führen, muss es aber nicht tun. Sowohl im Einspruchverfahren wie auch vor dem Finanzgericht muss er in diesem Fall beigeladen werden. Er ist als Beigeladener vollwertiger Beteiligter am Verfahren und damit nicht mehr ausschließlich auf die Vertretung und Information durch die Geschäftsführung des Fonds angewiesen. Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. Thomas Lippert Knesebeckstraße 83 10623 Berlin 030-31519340 030-315193420 www.aktionsbund.de Pressekontakt: Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz Thomas Lippert Knesebeckstraße 83 10623 Berlin presse@aktionsbund.de 0160/90149263 http://www.aktionsbund.de


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