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Redaktioneller Beitrag zum Thema „Unternehmensnachfolge“


Von VSRW-Verlag GmbH

Fiskus gewährt Steuererleichterungen bei der Unternehmensnachfolge

Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen seit Neujahr 2010 seltener an, weil Firmennachfolger weniger Hürden überspringen müssen. Auslöser hierfür sind Änderungen über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der neuen Bundesregierung, welches dem neuen Erbschaftsteuerrecht ein Jahr nach Inkrafttreten bereits die ersten Korrekturen beschert. So sinken die Tarife für Geschwister, Neffen und Nichten bei einem Besitzerwechsel nach 2009, was Familienunternehmen aber kaum Vorteile bringt. Denn bei betrieblichem Vermögen gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ohnehin die günstigste Steuerklasse, und dies nach altem und neuem Rechtsstand.
Thumb Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen seit Neujahr 2010 seltener an, weil Firmennachfolger weniger Hürden überspringen müssen. Auslöser hierfür sind Änderungen über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der neuen Bundesregierung, welches dem neuen Erbschaftsteuerrecht ein Jahr nach Inkrafttreten bereits die ersten Korrekturen beschert. So sinken die Tarife für Geschwister, Neffen und Nichten bei einem Besitzerwechsel nach 2009, was Familienunternehmen aber kaum Vorteile bringt. Denn bei betrieblichem Vermögen gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ohnehin die günstigste Steuerklasse, und dies nach altem und neuem Rechtsstand. Diese Erleichterung wirkt daher nur, wenn die Bilanz zu viele vermietete Immobilien oder Wertpapiere aufweist. Dieses sogenannte schädliche Verwaltungsvermögen wird nämlich wie herkömmliche private Bankguthaben behandelt und fällt damit nicht unter die Privilegien für Betriebsvermögen. Das gilt sowohl für den Verwandtschaftsgrad als auch die Steuerbefreiungen für Firma und Gesellschaftsanteil. Wichtiger sind die ab 2010 entschärften gesetzlichen Bedingungen, unter denen die Unternehmensnachfolge komplett ohne Abgaben an den Fiskus gelingt. Das sollte jetzt zum Anlass genommen werden, einen angedachten Besitzerwechsel noch einmal genauestens mit einem Steuerexperten durchzurechnen. Grundsätzlich ist es aber dabei geblieben, dass eine sogenannte Wohlverhaltensfrist zu beachten ist, innerhalb der Einzelunternehmen oder Gesellschaft eine bestimmte Zeit lang fortgeführt werden muss. So darf die Belegschaft nicht deutlich sinken und nicht zu viel aus der Firmenkasse privat verwendet werden. Immerhin haben es viele Firmennachfolger jetzt leichter, Bedingungen für die Steuerfreiheit einzuhalten. Bei Erbschaft oder Schenkung bleiben 85 Prozent von Einzelunternehmer sowie Anteilen an KG, OHG oder GmbH steuerfrei und für den Rest lässt sich der persönliche Freibetrag nutzen, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro liegt. Damit bleiben beim Kind als Nachfolger bis zu 2,75 Mio. Euro steuerfrei und beim Enkel sind es 1,85 Mio. Euro. Weniger als eine Million Euro sind es nie. Sofern der Transfer im Vorjahr passiert ist, muss der Betrieb vom Neubesitzer sieben Jahre lang in etwa unverändert fortgeführt werden. Seit Neujahr verkürzt sich der Zeitraum auf fünf Jahre. Anschließend kann der Firmenerbe Unternehmensteile verkaufen, Mitarbeiter entlassen oder üppige Betriebsmittel privat entnehmen, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Mitarbeiterzahl. Die relevante Lohnsumme ist von 650 auf 400 Prozent des Ausgangsniveaus gesunken. Der Nachfolger muss diese verminderte Schwelle zudem nur fünf statt sieben Jahre und als Mittelständler oft überhaupt nicht beachten. Denn für Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern gilt sie nicht.


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