Können die Erben den Maklerbestand ĂŒberhaupt noch verkaufen?
Oliver Petersen, Vorstand vom Makler Nachfolger Club e.V.: Leider erreichen uns in der letzten Zeit vermehrt Anfragen von Hinterbliebenen verstorbener Versicherungsmakler, die sich an uns wenden, um den Bestand aus der Erbmasse des Erblassers zu verĂ€uĂern. Doch ist das ĂŒberhaupt möglich?
Viele Maklerkollegen sind als Einzelmakler tÀtig und mit dem Tod erlöschen erstens die MaklervertrÀge, zweitens das Gewerbe, drittens die Gewerbeerlaubnis und viertens die Courtagezusagen.
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Ist noch etwas zu retten?
Ob da noch etwas zu retten ist, hĂ€ngt bei Einzelmaklern sehr davon ab, ob in den MaklervertrĂ€gen eine Nachfolgeklausel vereinbart wurde. Bestehen diese nicht, befinden wir uns in einer schwierigen Situation, denn zunĂ€chst muss geklĂ€rt werden, wer die personenbezogenen Daten des Maklerbestandes ĂŒberhaupt haben darf und wenn das geklĂ€rt ist, ob derjenige sie weitergeben, sprich verkaufen darf. Sind diese Daten identifiziert, mĂŒssen vor der Weitergabe die Kunden mit einer Widerspruchsfrist von mind. 14 Tagen ĂŒber die geplante Datenweitergabe informiert werden. Diese Vorgehensweise ist auch in Zeiten der DSGVO im Zuge einer BestandsĂŒbertragung durch Artikel 20 Abs. 2 des Code of Conduct in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO möglich.
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Pragmatischer Lösungsansatz
In sehr kleinen BestĂ€nden ist es unserer Erfahrung nach hĂ€ufig so, dass die Ehefrau im BĂŒro mitgearbeitet hat. Hier sind die allermeisten Kunden quasi âfamily & friendsâ, somit auch der Ehefrau persönlich bekannt und es ist ihr möglich einige Kunden persönlich anzusprechen und den Abschluss neuer MaklervertrĂ€ge mit einem Nachfolger zumindest vorzubereiten. Ist dies bei gröĂeren BestĂ€nden nicht der Fall und mangelt es an einer Nachfolgeregelung in den MaklervertrĂ€gen, kann dieser Weg problematisch oder unmöglich sein. Wenn es sich bei den Erbnehmern um weitlĂ€ufigere Verwandte des Erblassers handelt, umso mehr. Wir hatten jedoch schon FĂ€lle, bei denen die Kunden selbst auf die Hinterbliebenen zukamen und nachgefragt haben, wer nun zustĂ€ndig ist. In solchen Situationen die EinverstĂ€ndnisse der Datenweitergabe an einen Nachfolger, sofern vorhanden, zu bekommen, ist meistens kein Problem. Alle Kunden werden sich jedoch nicht von alleine melden.
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Rettungsanker Versicherungsgesellschaften?
Wenn sich die Erbnehmer frĂŒhzeitig an einen versierten Berater wenden, kann dieser eine Bestandsanalyse vornehmen und die Hauptpartner der Versicherer, die der verstorbene Makler bedient hat, identifizieren. Die Versicherungsgesellschaften dĂŒrfen die personenbezogenen Daten der Kunden selbstverstĂ€ndlich haben und dĂŒrfen die Kunden, auch mit einem Anschreiben gem. Code of Conduct, ĂŒber eine geplante Datenweitergabe an einen Nachfolger informieren. Ob die Versicherer dazu bereit sind hĂ€ngt einerseits von den involvierten Personen ab und andererseits, ob andere Motivlagen, wie zum Beispiel das Vorhandensein von AusschlieĂlichkeitsorganisationen, einer Kooperation in diesem Bereich im Wege stehen. Hinzu kommt noch, ob der Nachfolger eine aktive Courtagezusage mit dem betreffenden Versicherer hat oder nicht. Schwierig, nicht unmöglich, jedoch mit groĂen Aufwand verbunden. Es lohnt sich aber in jedem Fall, die Versicherer anzusprechen. Manche sind in diesen FĂ€llen sehr kooperativ, manche nicht. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an.
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Ergebnis
Egal, fĂŒr welchen Weg man sich entscheidet, bzw. ob dieser praktisch oder rechtlich möglich ist â im Ergebnis wird sich ein deutlicher Bestandsverlust im Zuge einer wie auch immer gearteten Ăbertragung nach dem Tod des Einzelmaklers ohne Nachfolgeregelung an einen Nachfolger abzeichnen, da die Nachfolger natĂŒrlich nur fĂŒr das bereit sind zu bezahlen, was sie auch tatsĂ€chlich courtagewirksam in ihren Bestand ĂŒbertragen bekommen. Am Ende des Tages reduzieren sich die Kaufpreise fĂŒr solche BestĂ€nde deutlich.
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Was kann man vorbereitend tun?
Es ist in jedem Fall ratsam, nach und nach neue MaklervertrĂ€ge mit den entsprechenden Klauseln zur Nachfolge einzuholen. Der Einzelmakler könnte sich im Vorfeld auch ĂŒberlegen, seine Rechtsform zu wechseln. Viele kleinere Makler schrecken aber von der Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG ĂŒber den Zwischenschritt e.K. aus KostengrĂŒnden zurĂŒck. Im Erbfall ist die Ăbertragung der GeschĂ€ftsanteile an einen Nachfolger jedoch sehr viel einfacher. Eine deutlich gĂŒnstigere Variante stellt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine KG dar. FĂŒr die Umwandlung in eine KG benötigen Sie mindestens einen KomplementĂ€r und einen Kommanditisten. Der KomplementĂ€r haftet wie ein Einzelunternehmer unbeschrĂ€nkt und mit seinem Privatvermögen, wĂ€hrend die Haftung des Kommanditisten auf die Einlage beschrĂ€nkt ist. BehĂ€lt der Makler nach Umwandlung Gewinne in der Gesellschaft, profitiert er von einem reduzierten Steuersatz, er kann das Image bei Kunden, Banken oder GeschĂ€ftspartnern verbessern und er kann seine Nachfolgeplanung unkompliziert regeln. Durch die Bilanzierungspflicht ist bei kleineren MaklerbestĂ€nden zwar mit etwas höheren Steuerberaterkosten zu rechnen, die Vererbung wird jedoch deutlich einfacher.
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Fazit
Reagieren Sie so frĂŒh wie möglich und regeln Sie am besten noch heute Ihre Nachfolge im Maklerbetrieb. Wer das Risiko einer persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen kalkulieren kann, sollte die Option der Umwandlung in eine KG prĂŒfen. Sie stellt eine kostengĂŒnstige Variante dar und erleichtert die Weitergabe an einen Nachfolger. Sollten Sie sich fĂŒr einen Rechtsformwechsel entscheiden, beziehen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Rechtsanwalt mit ein. Weitere Informationen zum Thema Notfall- und Nachfolgeplanung finden Sie auch auf den Webseiten des Makler Nachfolger Club e.V. https://www.makler-notfallordner.de/ und https://www.makler-notfallplan.de/
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Ăber den Autor
Oliver Petersen, Jahrgang 1966, war viele Jahre lang in verschiedenen FĂŒhrungsposition groĂer Finanzdienstleister tĂ€tig und grĂŒndete 2005 Petersen Consulting als eine spezialisierte Beratungsgesellschaft fĂŒr die Finanz- und Versicherungsbranche. Er ist Partner in der Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von M&A-Prozessen, der Marktpreisfindung und der Nachfolgeplanung und -regelung insbesondere bei Finanz- oder Versicherungsmaklergesellschaften beziehungsweise deren Kunden- und VertragsbestĂ€nden.
Der Versicherungsfachwirt arbeitet als Unternehmensberater und ist auĂerdem Vorstandsmitglied beim Makler Nachfolger Club. Der 2014 gegrĂŒndete Verein hat sich darauf spezialisiert, Versicherungsmakler auf die Ăbergabe ihres Bestands vorzubereiten. Dazu bringt er Maklerunternehmen mit Nachfolgerkandidaten oder Kaufinteressenten zusammen. Maklern, die sich fĂŒr eine Notfall- und/oder Nachfolgeplanung interessieren, steht er gerne fĂŒr ein erstes kostenfreies InformationsgesprĂ€ch unter petersen@makler-nachfolger-club.de oder 0711/6567487 zur VerfĂŒgung.
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Viele Maklerkollegen sind als Einzelmakler tÀtig und mit dem Tod erlöschen erstens die MaklervertrÀge, zweitens das Gewerbe, drittens die Gewerbeerlaubnis und viertens die Courtagezusagen.
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Ist noch etwas zu retten?
Ob da noch etwas zu retten ist, hĂ€ngt bei Einzelmaklern sehr davon ab, ob in den MaklervertrĂ€gen eine Nachfolgeklausel vereinbart wurde. Bestehen diese nicht, befinden wir uns in einer schwierigen Situation, denn zunĂ€chst muss geklĂ€rt werden, wer die personenbezogenen Daten des Maklerbestandes ĂŒberhaupt haben darf und wenn das geklĂ€rt ist, ob derjenige sie weitergeben, sprich verkaufen darf. Sind diese Daten identifiziert, mĂŒssen vor der Weitergabe die Kunden mit einer Widerspruchsfrist von mind. 14 Tagen ĂŒber die geplante Datenweitergabe informiert werden. Diese Vorgehensweise ist auch in Zeiten der DSGVO im Zuge einer BestandsĂŒbertragung durch Artikel 20 Abs. 2 des Code of Conduct in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DSGVO möglich.
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Pragmatischer Lösungsansatz
In sehr kleinen BestĂ€nden ist es unserer Erfahrung nach hĂ€ufig so, dass die Ehefrau im BĂŒro mitgearbeitet hat. Hier sind die allermeisten Kunden quasi âfamily & friendsâ, somit auch der Ehefrau persönlich bekannt und es ist ihr möglich einige Kunden persönlich anzusprechen und den Abschluss neuer MaklervertrĂ€ge mit einem Nachfolger zumindest vorzubereiten. Ist dies bei gröĂeren BestĂ€nden nicht der Fall und mangelt es an einer Nachfolgeregelung in den MaklervertrĂ€gen, kann dieser Weg problematisch oder unmöglich sein. Wenn es sich bei den Erbnehmern um weitlĂ€ufigere Verwandte des Erblassers handelt, umso mehr. Wir hatten jedoch schon FĂ€lle, bei denen die Kunden selbst auf die Hinterbliebenen zukamen und nachgefragt haben, wer nun zustĂ€ndig ist. In solchen Situationen die EinverstĂ€ndnisse der Datenweitergabe an einen Nachfolger, sofern vorhanden, zu bekommen, ist meistens kein Problem. Alle Kunden werden sich jedoch nicht von alleine melden.
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Rettungsanker Versicherungsgesellschaften?
Wenn sich die Erbnehmer frĂŒhzeitig an einen versierten Berater wenden, kann dieser eine Bestandsanalyse vornehmen und die Hauptpartner der Versicherer, die der verstorbene Makler bedient hat, identifizieren. Die Versicherungsgesellschaften dĂŒrfen die personenbezogenen Daten der Kunden selbstverstĂ€ndlich haben und dĂŒrfen die Kunden, auch mit einem Anschreiben gem. Code of Conduct, ĂŒber eine geplante Datenweitergabe an einen Nachfolger informieren. Ob die Versicherer dazu bereit sind hĂ€ngt einerseits von den involvierten Personen ab und andererseits, ob andere Motivlagen, wie zum Beispiel das Vorhandensein von AusschlieĂlichkeitsorganisationen, einer Kooperation in diesem Bereich im Wege stehen. Hinzu kommt noch, ob der Nachfolger eine aktive Courtagezusage mit dem betreffenden Versicherer hat oder nicht. Schwierig, nicht unmöglich, jedoch mit groĂen Aufwand verbunden. Es lohnt sich aber in jedem Fall, die Versicherer anzusprechen. Manche sind in diesen FĂ€llen sehr kooperativ, manche nicht. Es kommt auch hier auf den Einzelfall an.
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Ergebnis
Egal, fĂŒr welchen Weg man sich entscheidet, bzw. ob dieser praktisch oder rechtlich möglich ist â im Ergebnis wird sich ein deutlicher Bestandsverlust im Zuge einer wie auch immer gearteten Ăbertragung nach dem Tod des Einzelmaklers ohne Nachfolgeregelung an einen Nachfolger abzeichnen, da die Nachfolger natĂŒrlich nur fĂŒr das bereit sind zu bezahlen, was sie auch tatsĂ€chlich courtagewirksam in ihren Bestand ĂŒbertragen bekommen. Am Ende des Tages reduzieren sich die Kaufpreise fĂŒr solche BestĂ€nde deutlich.
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Was kann man vorbereitend tun?
Es ist in jedem Fall ratsam, nach und nach neue MaklervertrĂ€ge mit den entsprechenden Klauseln zur Nachfolge einzuholen. Der Einzelmakler könnte sich im Vorfeld auch ĂŒberlegen, seine Rechtsform zu wechseln. Viele kleinere Makler schrecken aber von der Umwandlung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG ĂŒber den Zwischenschritt e.K. aus KostengrĂŒnden zurĂŒck. Im Erbfall ist die Ăbertragung der GeschĂ€ftsanteile an einen Nachfolger jedoch sehr viel einfacher. Eine deutlich gĂŒnstigere Variante stellt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine KG dar. FĂŒr die Umwandlung in eine KG benötigen Sie mindestens einen KomplementĂ€r und einen Kommanditisten. Der KomplementĂ€r haftet wie ein Einzelunternehmer unbeschrĂ€nkt und mit seinem Privatvermögen, wĂ€hrend die Haftung des Kommanditisten auf die Einlage beschrĂ€nkt ist. BehĂ€lt der Makler nach Umwandlung Gewinne in der Gesellschaft, profitiert er von einem reduzierten Steuersatz, er kann das Image bei Kunden, Banken oder GeschĂ€ftspartnern verbessern und er kann seine Nachfolgeplanung unkompliziert regeln. Durch die Bilanzierungspflicht ist bei kleineren MaklerbestĂ€nden zwar mit etwas höheren Steuerberaterkosten zu rechnen, die Vererbung wird jedoch deutlich einfacher.
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Fazit
Reagieren Sie so frĂŒh wie möglich und regeln Sie am besten noch heute Ihre Nachfolge im Maklerbetrieb. Wer das Risiko einer persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen kalkulieren kann, sollte die Option der Umwandlung in eine KG prĂŒfen. Sie stellt eine kostengĂŒnstige Variante dar und erleichtert die Weitergabe an einen Nachfolger. Sollten Sie sich fĂŒr einen Rechtsformwechsel entscheiden, beziehen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Rechtsanwalt mit ein. Weitere Informationen zum Thema Notfall- und Nachfolgeplanung finden Sie auch auf den Webseiten des Makler Nachfolger Club e.V. https://www.makler-notfallordner.de/ und https://www.makler-notfallplan.de/
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Ăber den Autor
Oliver Petersen, Jahrgang 1966, war viele Jahre lang in verschiedenen FĂŒhrungsposition groĂer Finanzdienstleister tĂ€tig und grĂŒndete 2005 Petersen Consulting als eine spezialisierte Beratungsgesellschaft fĂŒr die Finanz- und Versicherungsbranche. Er ist Partner in der Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von M&A-Prozessen, der Marktpreisfindung und der Nachfolgeplanung und -regelung insbesondere bei Finanz- oder Versicherungsmaklergesellschaften beziehungsweise deren Kunden- und VertragsbestĂ€nden.
Der Versicherungsfachwirt arbeitet als Unternehmensberater und ist auĂerdem Vorstandsmitglied beim Makler Nachfolger Club. Der 2014 gegrĂŒndete Verein hat sich darauf spezialisiert, Versicherungsmakler auf die Ăbergabe ihres Bestands vorzubereiten. Dazu bringt er Maklerunternehmen mit Nachfolgerkandidaten oder Kaufinteressenten zusammen. Maklern, die sich fĂŒr eine Notfall- und/oder Nachfolgeplanung interessieren, steht er gerne fĂŒr ein erstes kostenfreies InformationsgesprĂ€ch unter petersen@makler-nachfolger-club.de oder 0711/6567487 zur VerfĂŒgung.
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Herr Thomas Suchoweew Vorstand info@suchoweew.de 0172-8629096 |
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Thomas Suchoweew suchoweew@makler-nac... 0951-420256 |
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Herr Thomas Suchoweew Vorstand info@suchoweew.de 0172-8629096 |
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Thomas Suchoweew suchoweew@makler-nac... 0951-420256 |
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Hinweis: FĂŒr den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller Thomas Suchoweew (0172-8629096) verantwortlich.
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