Pressemitteilung von: JURA DIREKT GmbH
Immer wieder verunsichern Beiträge in Fachmedien Finanzdienstleister, die auch zu Fragen von Vollmachten und Verfügungen zu helfen. Dabei ist es recht klar, wie die Rechtslage ist. Aufklärung tut Not
Ein Blick ins Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hilft
"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen." (Praxiskommentar RDG v. Dreyer-Lamm-Müller). Alles klar, oder?
Was heißt das nun genau? Lassen wir dazu einen Rechtsanwalt Stellung nehmen. "Wenn Finanzdienstleister im Rahmen eines Vortrages oder in einem persönlichen Finanzberatungsgespräch", so Rechtsanwalt Constantin von Wangenheim aus Nürnberg, "einem Kunden die allgemeine, rechtliche Situation fehlender Vollmachten erläutern und dazu Paragraphen präsentieren und reale oder selbst erlebte Fallbeispiele mitteilen, ist das keine Rechtsberatung. Wenn Sie die Vorgaben einer rechtsanwaltlichen Software bei der selbständigen Datenerfassung durch den Kunden wiedergeben und den Kunden bei der Softwareanwendung begleiten, ist das keine Rechtsberatung."
Moderne Technik ändert das Verhalten
Ein Blick ins Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hilft
"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen." (Praxiskommentar RDG v. Dreyer-Lamm-Müller). Alles klar, oder?
Was heißt das nun genau? Lassen wir dazu einen Rechtsanwalt Stellung nehmen. "Wenn Finanzdienstleister im Rahmen eines Vortrages oder in einem persönlichen Finanzberatungsgespräch", so Rechtsanwalt Constantin von Wangenheim aus Nürnberg, "einem Kunden die allgemeine, rechtliche Situation fehlender Vollmachten erläutern und dazu Paragraphen präsentieren und reale oder selbst erlebte Fallbeispiele mitteilen, ist das keine Rechtsberatung. Wenn Sie die Vorgaben einer rechtsanwaltlichen Software bei der selbständigen Datenerfassung durch den Kunden wiedergeben und den Kunden bei der Softwareanwendung begleiten, ist das keine Rechtsberatung."
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Drittempfehlung (Art. 8 DelVO 2016/958): Unveränderte Weitergabe eines von Dritten erstellten Werbeartikels · Original-Ersteller: SRC swiss resource capital AG · Erstveröffentlichung (Original): 20.10.2026, 5:30 Uhr Berlin/Zürich · Link zur Originalveröffentlichung · - Anzeige/Werbung - Dieser Artikel erscheint im Auftrag von Aurania Resources Ltd.! ... | mehr
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