Pressemitteilung von: Bruder Immobilien e.K.
Macht es Sinn, das Bestellerprinzip auch beim Verkauf einzuführen, oder verschlechtert dies die Situation? Frau Dr. Barley sieht es positiv!
Die Politik steht vor dem Problem, den Wohnungsmangel beheben zu müssen und der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum zu bieten.
In diesem Zusammenhang taucht auch der Vorschlag auf - und wird von der verehrten Justizministerin, Frau Dr. Barley, auf Twitter am 21.9.2018 bereits als "Ergebnis" bezeichnet - auch beim Verkauf das "Bestellerprinzip" einzuführen, analog zur Vermietung.
Dazu einige Überlegungen, bevor Existenzen vernichtet werden, ohne daß irgendjemand einen Vorteil hat - auch hier kann die Mietpreisbremse als schlechtes "Vorbild" dienen, deren Wirkungslosigkeit gerade zur 1. Nachbesserung führt. Und Sozialhilfe-Empfänger haben heut auf dem freien Wohnungsmarkt wesentlich schlechtere - wenn nicht keine - Chancen als früher, als der Makler sich bei dem Eigentümer noch für den Betreffenden einsetzen konnte.
1. Das Grundgesetz mit der Definition der Grundrechte in den Art. 1 - 19 ist unser höchstes Gut. Auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit darf nur bei Vorliegen sehr wichtiger Gründe eingeschränkt werden - und "nice to have" ist kein "must". Die Vertragsfreiheit kann auch mit 2/3- Mehrheit nicht abgeschafft werden, deswegen sind auch die Einschränkungen sehr hohen Hürden und im Regelfall einer Prüfung durch das BVG unterworfen
2. Im Sinne der sozialen Marktwirtschaft haben sich bundesweit die unterschiedlichsten Provisions-Modelle entwickelt, die meistens nebeneinander bestehen, so daß die Parteien wählen können. Wenn der Käufer gerade diese Immobilie haben will, wozu ihn niemand zwingt, sollte er auch das Provisionsmodell, das der Verkäufer gewählt hat, zunächst akzeptieren, wie bei jedem Gesprächsbeginn.
Die Politik steht vor dem Problem, den Wohnungsmangel beheben zu müssen und der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum zu bieten.
In diesem Zusammenhang taucht auch der Vorschlag auf - und wird von der verehrten Justizministerin, Frau Dr. Barley, auf Twitter am 21.9.2018 bereits als "Ergebnis" bezeichnet - auch beim Verkauf das "Bestellerprinzip" einzuführen, analog zur Vermietung.
Dazu einige Überlegungen, bevor Existenzen vernichtet werden, ohne daß irgendjemand einen Vorteil hat - auch hier kann die Mietpreisbremse als schlechtes "Vorbild" dienen, deren Wirkungslosigkeit gerade zur 1. Nachbesserung führt. Und Sozialhilfe-Empfänger haben heut auf dem freien Wohnungsmarkt wesentlich schlechtere - wenn nicht keine - Chancen als früher, als der Makler sich bei dem Eigentümer noch für den Betreffenden einsetzen konnte.
1. Das Grundgesetz mit der Definition der Grundrechte in den Art. 1 - 19 ist unser höchstes Gut. Auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit darf nur bei Vorliegen sehr wichtiger Gründe eingeschränkt werden - und "nice to have" ist kein "must". Die Vertragsfreiheit kann auch mit 2/3- Mehrheit nicht abgeschafft werden, deswegen sind auch die Einschränkungen sehr hohen Hürden und im Regelfall einer Prüfung durch das BVG unterworfen
2. Im Sinne der sozialen Marktwirtschaft haben sich bundesweit die unterschiedlichsten Provisions-Modelle entwickelt, die meistens nebeneinander bestehen, so daß die Parteien wählen können. Wenn der Käufer gerade diese Immobilie haben will, wozu ihn niemand zwingt, sollte er auch das Provisionsmodell, das der Verkäufer gewählt hat, zunächst akzeptieren, wie bei jedem Gesprächsbeginn.
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Drittempfehlung (Art. 8 DelVO 2016/958): Unveränderte Weitergabe eines von Dritten erstellten Werbeartikels · Original-Ersteller: SRC swiss resource capital AG · Erstveröffentlichung (Original): 29.10.2026, 5:30 Uhr Berlin/Zürich · Link zur Originalveröffentlichung · Anzeige/Werbung – Dieser Artikel erscheint im Auftrag von Axo Metals Corp. · Bezahlte ... | mehr
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