Falling gold prices fuel demand
Von Swiss Resource Capital AG
Many have probably been waiting for the precious metal to fall in price and are now taking action. An ounce of gold cost 2,790.15 US dollars on October 31, ... | Weiterlesen
Endverbraucher haben nach der Preisangabenverordnung das Recht, Preise in Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt bzw. ausgewiesen zu bekommen. In der Praxis hat es sich allerdings bei vielen Anbietern eingebürgert, Preisangaben á la „Sie bekommen dann das Ganze für 2.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer“ zu machen. Solche Aussagen verstoßen aber gegen geltendes Recht.
Im Sinne des Verbraucherschutzes sind Endpreise (Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu nennen, damit Endverbraucher durch Preiswahrheit und Preisklarheit leichter Angebote vergleichen können. Manche Anbieter wenden lapidar ein: „Na, die werden wohl die Mehrwertsteuer draufschlagen können!“. Aber wenn jemand bei einem Anbieter anruft und beispielsweise einen Preis von 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer genannt bekommt, und dann drei Tage später bei einem Mitbewerber einen Preis von 210 Euro erfährt, könnte dieser im Zweifelsfall den erstgenannten Anbieter für günstiger halten. Schließlich prägen sich Zahlen besser ein als Worte. So hätte der letztgenannte, der gesetzeskonform 210 Euro inkl. Mehrwertsteuer anbietet, einen Nachteil gegenüber dem Mitbewerber, der letztlich ja nicht 200 Euro abrechnen würde, sondern bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 % effektiv 238 Euro.
Für Emotionen und lebhafte Diskussion sorgt ein Video, in dem in 60 Sekunden auf eine ungültige Preiserhöhung eines Heizungsbauers verwiesen wird und das über 230.000-mal aufgerufen wurde: https://youtube.com/shorts/gjPFVwYWnmA
Unter anderem können Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände Anbieter verklagen, die sich nicht an die Preisangabenverordnung halten. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könnte auch eine irreführende Werbung festgestellt werden. Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro sind möglich.
Die Gründe für dieses Verhalten können vielfältig sein:
Prüfen Sie daher, ob Ihr Schriftverkehr, Ihre Dokumente als auch ihre Mitarbeiter zwischen Endverbrauchern (Privatpersonen) und gewerblichen Kunden bei der Preisnennung unterscheiden. Denn die Preisangabe mit Zusätzen wie „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“, „zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer“ oder „zuzüglich Mehrwertsteuer“ sind nur gegenüber gewerblichen Kunden gestattet.
Viele Anbieter haben größere Probleme mit ihren eigenen Preisen, als ihre Kunden. Denn so manche halten ihre eigenen Preise für ihre Achillesverse. Darüber hinaus haben auch viele Verkäufer häufig die Kundenaussage „Sie sind zu teuer!“ gehört – und glauben daher, dass ein günstigerer Preis ein Allheilmittel für den Auftrag ist. Dabei ist die Aussage „Sie sind zu teuer!“ häufiger als so mancher denkt ein diplomatisches Nein im Sinne von „Sie haben mich nicht überzeugt!“. Dies merken Anbieter aber oft erst, wenn sie einen Rabatt geben, und dann immer noch nicht den Auftrag erhalten …
Im Sinne des Verbraucherschutzes sind Endpreise (Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu nennen, damit Endverbraucher durch Preiswahrheit und Preisklarheit leichter Angebote vergleichen können. Manche Anbieter wenden lapidar ein: „Na, die werden wohl die Mehrwertsteuer draufschlagen können!“. Aber wenn jemand bei einem Anbieter anruft und beispielsweise einen Preis von 200 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer genannt bekommt, und dann drei Tage später bei einem Mitbewerber einen Preis von 210 Euro erfährt, könnte dieser im Zweifelsfall den erstgenannten Anbieter für günstiger halten. Schließlich prägen sich Zahlen besser ein als Worte. So hätte der letztgenannte, der gesetzeskonform 210 Euro inkl. Mehrwertsteuer anbietet, einen Nachteil gegenüber dem Mitbewerber, der letztlich ja nicht 200 Euro abrechnen würde, sondern bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 % effektiv 238 Euro.
Für Emotionen und lebhafte Diskussion sorgt ein Video, in dem in 60 Sekunden auf eine ungültige Preiserhöhung eines Heizungsbauers verwiesen wird und das über 230.000-mal aufgerufen wurde: https://youtube.com/shorts/gjPFVwYWnmA
Unter anderem können Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände Anbieter verklagen, die sich nicht an die Preisangabenverordnung halten. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) könnte auch eine irreführende Werbung festgestellt werden. Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro sind möglich.
Die Gründe für dieses Verhalten können vielfältig sein:
Prüfen Sie daher, ob Ihr Schriftverkehr, Ihre Dokumente als auch ihre Mitarbeiter zwischen Endverbrauchern (Privatpersonen) und gewerblichen Kunden bei der Preisnennung unterscheiden. Denn die Preisangabe mit Zusätzen wie „zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer“, „zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer“ oder „zuzüglich Mehrwertsteuer“ sind nur gegenüber gewerblichen Kunden gestattet.
Viele Anbieter haben größere Probleme mit ihren eigenen Preisen, als ihre Kunden. Denn so manche halten ihre eigenen Preise für ihre Achillesverse. Darüber hinaus haben auch viele Verkäufer häufig die Kundenaussage „Sie sind zu teuer!“ gehört – und glauben daher, dass ein günstigerer Preis ein Allheilmittel für den Auftrag ist. Dabei ist die Aussage „Sie sind zu teuer!“ häufiger als so mancher denkt ein diplomatisches Nein im Sinne von „Sie haben mich nicht überzeugt!“. Dies merken Anbieter aber oft erst, wenn sie einen Rabatt geben, und dann immer noch nicht den Auftrag erhalten …
Oliver Schumacher info@oliver-schumach... 0923196370 |
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Herr Oliver Schumacher Trainer schumacher@mm-pr.de |
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