Pressemitteilung von: FM-Connect.com Network GmbH
Bundestariftreue verändert Facility-Management-Verträge FM-Connect.com fordert transparente Kalkulationen, belastbare Nachunternehmerketten und eine verantwortliche Vergabekultur
Seestermühe, 17. August 2026 - Reinigung, Bewachung, Empfang, technischer Gebäudebetrieb, Hausmeisterleistungen und weitere Facility-Management-Services gehören zu den personalintensiven Dienstleistungen, ohne die Gebäude weder sicher noch zuverlässig betrieben werden können. Mit dem seit 1. Mai 2026 geltenden Bundestariftreuegesetz erhält die Frage, unter welchen Arbeitsbedingungen diese Leistungen erbracht werden, bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zusätzliches Gewicht.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Auftragnehmer sollen ihren für die Leistung eingesetzten Beschäftigten die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales branchenspezifisch durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Anforderungen erstrecken sich auch auf Nachunternehmer und eingesetzte Verleiher.
Wichtig für die aktuelle Einordnung: Mit Stand 17. August 2026 gibt es nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums noch keine solchen branchenspezifischen Rechtsverordnungen. Das Gesetz ist also in Kraft und das Tariftreueversprechen ist bereits Bestandteil seines Regelungsmodells; welche konkreten tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen aufgrund des Bundestariftreuegesetzes einzuhalten sind, ergibt sich jedoch erst aus den noch zu erlassenden Verordnungen.
Seestermühe, 17. August 2026 - Reinigung, Bewachung, Empfang, technischer Gebäudebetrieb, Hausmeisterleistungen und weitere Facility-Management-Services gehören zu den personalintensiven Dienstleistungen, ohne die Gebäude weder sicher noch zuverlässig betrieben werden können. Mit dem seit 1. Mai 2026 geltenden Bundestariftreuegesetz erhält die Frage, unter welchen Arbeitsbedingungen diese Leistungen erbracht werden, bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zusätzliches Gewicht.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Auftragnehmer sollen ihren für die Leistung eingesetzten Beschäftigten die tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales branchenspezifisch durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Anforderungen erstrecken sich auch auf Nachunternehmer und eingesetzte Verleiher.
Wichtig für die aktuelle Einordnung: Mit Stand 17. August 2026 gibt es nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums noch keine solchen branchenspezifischen Rechtsverordnungen. Das Gesetz ist also in Kraft und das Tariftreueversprechen ist bereits Bestandteil seines Regelungsmodells; welche konkreten tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen aufgrund des Bundestariftreuegesetzes einzuhalten sind, ergibt sich jedoch erst aus den noch zu erlassenden Verordnungen.
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