Pressemitteilung von: RAG Mitarbeiter
Ruhrkohle, Steinkohlenbergbau, Versetzungen, MEC, RAG
Hintergrund:
Wegen des Auslaufes der Steinkohlensubventionen entschloss der RAG Vorstand die Beendigung der Deutschen Steinkohlenförderung. Die RAG AG schloss deshalb mit der Gewerkschaft IG BCE einen Rationalisierungstarifvertrag zum "sozialverträglichen" Abbau der Beschäftigten im Deutschen Steinkohlenbergbau.
Das Problem:
Dieser Tarifvertrag spaltet die Beschäftigten in zwei Gruppen. Arbeitnehmer die bis zum 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld (APG) erfüllen werden, was alleine von dessen Alter abhängt. Diese Mitarbeiter werden bis zum Zeitpunkt ihres persönlichen Anspruchs auf Gewährung von Anpassungsgeld weiterbeschäftigt. Nicht APG-Berechtigte dürfen nicht bleiben und müssen so früh wie möglich in ein neues Arbeitsverhältnis - mit unbekannten Arbeitsbedingungen- wechseln. Dies empfinden Letztere als wenig sozial und ungerecht. Für diese Gruppe der Beschäftigten sieht der Tarifvertrag die Einrichtung eines Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers (M.E.C.) vor. Dort hin kann - nach welchen Kriterien auch immer- die RAG AG nicht APG-berechtigte Arbeitnehmer versetzen. Aufgabe des Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers ist es, den Betroffenen Beschäftigungsangebote zu unterbreiten und Qualifizierungsmaßnahmen zu organisieren. Der Tarifvertrag sieht sogar vor, dass in das M.E.C. versetzte Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung in externe Unternehmen versetzt werden können. Die Zustimmung der Arbeitnehmer soll hierzu nicht erforderlich sein. Im M.E.C. wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese Stelle entscheidet, ob das unterbreitete Angebot zumutbar ist oder nicht. Die Versetzung in das M.E.C. erklärt der Tarifvertrag für zumutbar.
Hintergrund:
Wegen des Auslaufes der Steinkohlensubventionen entschloss der RAG Vorstand die Beendigung der Deutschen Steinkohlenförderung. Die RAG AG schloss deshalb mit der Gewerkschaft IG BCE einen Rationalisierungstarifvertrag zum "sozialverträglichen" Abbau der Beschäftigten im Deutschen Steinkohlenbergbau.
Das Problem:
Dieser Tarifvertrag spaltet die Beschäftigten in zwei Gruppen. Arbeitnehmer die bis zum 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld (APG) erfüllen werden, was alleine von dessen Alter abhängt. Diese Mitarbeiter werden bis zum Zeitpunkt ihres persönlichen Anspruchs auf Gewährung von Anpassungsgeld weiterbeschäftigt. Nicht APG-Berechtigte dürfen nicht bleiben und müssen so früh wie möglich in ein neues Arbeitsverhältnis - mit unbekannten Arbeitsbedingungen- wechseln. Dies empfinden Letztere als wenig sozial und ungerecht. Für diese Gruppe der Beschäftigten sieht der Tarifvertrag die Einrichtung eines Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers (M.E.C.) vor. Dort hin kann - nach welchen Kriterien auch immer- die RAG AG nicht APG-berechtigte Arbeitnehmer versetzen. Aufgabe des Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers ist es, den Betroffenen Beschäftigungsangebote zu unterbreiten und Qualifizierungsmaßnahmen zu organisieren. Der Tarifvertrag sieht sogar vor, dass in das M.E.C. versetzte Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung in externe Unternehmen versetzt werden können. Die Zustimmung der Arbeitnehmer soll hierzu nicht erforderlich sein. Im M.E.C. wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese Stelle entscheidet, ob das unterbreitete Angebot zumutbar ist oder nicht. Die Versetzung in das M.E.C. erklärt der Tarifvertrag für zumutbar.
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