Pressemitteilung von: GIN - Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V.
Die Qualität von Nagelplattenbindern wird bei GIN-Mitgliedern nach einheitlichen, transparenten, absolut verlässlichen Standards gesichert
Auf Bauprodukten, die nach europäischen Normen geregelt sind, darf das Ü-Zeichen nicht mehr angebracht werden, um die Erfüllung weitergehender nationaler Anforderungen zu bestätigen. Stattdessen ist die alleinige CE-Zertifizierung Pflicht. So bestimmt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2014, das nach einer 2-jährigen Übergangsfrist seit Mitte Oktober letzten Jahres umzusetzen ist (Rechtssache C-100/13). Seither sind die nationalen Bauregellisten weitestgehend außer Kraft gesetzt; aktuell noch gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) gelten längstenfalls noch bis zu ihrem Ablauftag. Die Konsequenz: Als Ersatz für fehlende ergänzende nationale Anforderungen an die Bauprodukte müssen nunmehr Bauherren, Planer und Unternehmer gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, dass die verwendeten europäisch harmonisierten Bauprodukte geeignet sind, an das Bauwerk gestellte Anforderungen zu erfüllen.
Besondere nationale Anforderungen, die über das in allen EU-Staaten einheitlich geltende Niveau hinausgehen, dürfen an Bauprodukte nicht mehr gestellt werden. Soweit dies bisher auf europäisch geregelte Bauprodukte zutraf, sieht der Europäische Gerichtshof darin einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen die Prinzipien des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Um derartige Handelshemmnisse aus dem Weg zu räumen, muss Deutschland auf Geheiß des EuGH die Anforderungen an Bauprodukte auf gleichem Niveau wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten regeln. Das führt jedoch dazu, dass wichtige Eigenschaften in der Praxis nicht mehr vollständig nachgewiesen und zugesichert werden.
Gefährliche Lücken
Auf Bauprodukten, die nach europäischen Normen geregelt sind, darf das Ü-Zeichen nicht mehr angebracht werden, um die Erfüllung weitergehender nationaler Anforderungen zu bestätigen. Stattdessen ist die alleinige CE-Zertifizierung Pflicht. So bestimmt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2014, das nach einer 2-jährigen Übergangsfrist seit Mitte Oktober letzten Jahres umzusetzen ist (Rechtssache C-100/13). Seither sind die nationalen Bauregellisten weitestgehend außer Kraft gesetzt; aktuell noch gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) bzw. allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) gelten längstenfalls noch bis zu ihrem Ablauftag. Die Konsequenz: Als Ersatz für fehlende ergänzende nationale Anforderungen an die Bauprodukte müssen nunmehr Bauherren, Planer und Unternehmer gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, dass die verwendeten europäisch harmonisierten Bauprodukte geeignet sind, an das Bauwerk gestellte Anforderungen zu erfüllen.
Besondere nationale Anforderungen, die über das in allen EU-Staaten einheitlich geltende Niveau hinausgehen, dürfen an Bauprodukte nicht mehr gestellt werden. Soweit dies bisher auf europäisch geregelte Bauprodukte zutraf, sieht der Europäische Gerichtshof darin einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen die Prinzipien des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Um derartige Handelshemmnisse aus dem Weg zu räumen, muss Deutschland auf Geheiß des EuGH die Anforderungen an Bauprodukte auf gleichem Niveau wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten regeln. Das führt jedoch dazu, dass wichtige Eigenschaften in der Praxis nicht mehr vollständig nachgewiesen und zugesichert werden.
Gefährliche Lücken
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