Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle, an die sich Beschäftigte wenden können. Ein weiterer Kernpunkt ist der Schutz des Hinweisgeber vor Repressalien.
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23.10.2019 zum „Schutz von Personen, die Verstößen gegen das Unionrecht melden“, sog. Whistleblower-Richtlinie, ist am 16.12.2019 in Kraft getreten. Am 11.05.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetzt (HinSchG) vom Bundestag verabschiedet und am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Am 02.07.2023 ist das HinSchG in Kraft getreten.
Grundsätzlich kann eine interne Meldestelle an einen externen Dienstleister outgesourced werden. Bei vielen klein- und mittelständischen Unternehmen wird dies auch ein sinnvoller und einfacher Weg sein, u.a. auch zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Externe Meldestellen (§§ 22 ff. HinSchG) werden rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können.
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ergibt sich für den Beschäftigungsgeber aus § 12 HinSchG. Die Aufgaben der internen Meldestellen sind in § 13 HinSchG geregelt:
Personen, die beabsichtigen Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Das Unternehmen soll aber Anreize schaffen, damit die interne Meldestelle bevorzugt wird (§ 7 HinSchG).
Nach Art. 9 Whistleblower-Richtlinie müssen die internen Meldekanäle so sicher konzipiert sein, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Es gelten grundsätzlich die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Unter Geltung der DSGVO gehört es zu den Pflichten des Verantwortlichen, bei Formen der Verarbeitung, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Eine DSFA sollte hier noch mehr als sonst als Chance verstanden werden, alles zu beleuchten, um neue Prozesse auf rechtliche Anforderungen abzustimmen.
Die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) wie u.a. Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz sowie die Rechenschaftspflicht (Abs. 2) sind selbstverständlich einzuhalten und zu gewährleisten.
Gemäß Art. 15 DSGVO besteht ein Auskunftsrecht des Betroffenen. Gemäß Art. 14 DSGVO (Informationspflicht) sind Unternehmen verpflichtet, Betroffene über die Datenverarbeitung, Eingang einer ihre Person betreffende Whistleblowing-Meldung, zu informieren.
Es sind geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (Artt. 32, 25 DSGVO) zu treffen. Ein Zugriff von Unbefugten ist auszuschließen und die Identität jeder von einer Meldung betroffenen Person muss geschützt sein. Ein Berechtigungskonzept („need-to-know-Prinzip), die Protokollierung von Dateieingaben sowie eine abrufbare Dokumentation ist sicherzustellen wie auch Löschkonzepte.
Die Verarbeitungen sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) zu dokumentieren.
Analog der Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 der DSGVO gilt auch beim HinSchG, dass die Organisation die Einhaltung nachweisen können muss. Vor allem ist es empfehlenswert die Prozesse für die hinweisgebende Person transparent darzulegen.
Der Datenschutzbeauftragte sollte hier frühzeitig in die unternehmerische Planung und für die Bewertung der datenschutzrelevanten Anforderungen einbezogen werden.
Grundsätzlich kann eine interne Meldestelle an einen externen Dienstleister outgesourced werden. Bei vielen klein- und mittelständischen Unternehmen wird dies auch ein sinnvoller und einfacher Weg sein, u.a. auch zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Externe Meldestellen (§§ 22 ff. HinSchG) werden rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können.
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ergibt sich für den Beschäftigungsgeber aus § 12 HinSchG. Die Aufgaben der internen Meldestellen sind in § 13 HinSchG geregelt:
Personen, die beabsichtigen Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Das Unternehmen soll aber Anreize schaffen, damit die interne Meldestelle bevorzugt wird (§ 7 HinSchG).
Nach Art. 9 Whistleblower-Richtlinie müssen die internen Meldekanäle so sicher konzipiert sein, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Es gelten grundsätzlich die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Unter Geltung der DSGVO gehört es zu den Pflichten des Verantwortlichen, bei Formen der Verarbeitung, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Eine DSFA sollte hier noch mehr als sonst als Chance verstanden werden, alles zu beleuchten, um neue Prozesse auf rechtliche Anforderungen abzustimmen.
Die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) wie u.a. Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz sowie die Rechenschaftspflicht (Abs. 2) sind selbstverständlich einzuhalten und zu gewährleisten.
Gemäß Art. 15 DSGVO besteht ein Auskunftsrecht des Betroffenen. Gemäß Art. 14 DSGVO (Informationspflicht) sind Unternehmen verpflichtet, Betroffene über die Datenverarbeitung, Eingang einer ihre Person betreffende Whistleblowing-Meldung, zu informieren.
Es sind geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (Artt. 32, 25 DSGVO) zu treffen. Ein Zugriff von Unbefugten ist auszuschließen und die Identität jeder von einer Meldung betroffenen Person muss geschützt sein. Ein Berechtigungskonzept („need-to-know-Prinzip), die Protokollierung von Dateieingaben sowie eine abrufbare Dokumentation ist sicherzustellen wie auch Löschkonzepte.
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Analog der Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 der DSGVO gilt auch beim HinSchG, dass die Organisation die Einhaltung nachweisen können muss. Vor allem ist es empfehlenswert die Prozesse für die hinweisgebende Person transparent darzulegen.
Der Datenschutzbeauftragte sollte hier frühzeitig in die unternehmerische Planung und für die Bewertung der datenschutzrelevanten Anforderungen einbezogen werden.
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Regina Mühlich presse@adorgasolutio... 08142 46249 - 20 |
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