Pressemitteilung von: DEUTSCHE PFANDVERWERTUNG Ostermayer & Dr. Gold GbR
Verwertungsverbot des Insolvenzverwalters bei Rechten aller Art
BGH-Urteil als Zäsur: Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2022 (IX ZR 145/21) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass verpfändete Rechte wie Unternehmensanteile, Patente, Marken und Lizenzen ausschließlich durch einen vom Pfandgläubiger öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist, verwertet werden dürfen - nicht vom Insolvenzverwalter. Teure Distressed-M&A-Strukturen mit sechs- bis siebenstelligen Beraterhonoraren, Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen sowie moralische Scheinargumente wie vermeintlicher Arbeitsplatzerhalt geraten damit unter Rechtfertigungsdruck. Rechtskonforme Alternative ist die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB, bei der der Pfandgläubiger sein Sicherungsrecht wahrt und ein Überschuss der Masse - und damit der gesamten Gläubigerschaft, einschließlich Fiskus und Sozialversicherungsträgern - zugutekommt.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. IX ZR 145/21) hat der Bundesgerichtshof einen echten Paradigmenwechsel eingeleitet: Das Verwertungsrecht nach Eintritt des Sicherungsfalls liegt bei verpfändeten Rechten - insbesondere bei Unternehmensanteilen, Markenrechten, Patenten und Lizenzen - jetzt eindeutig ausschließlich beim Pfandnehmer (Sicherungsgläubiger). Der Insolvenzverwalter kann sich für diese Rechte nicht mehr auf § 166 InsO stützen; eine analoge Anwendung lehnt der BGH ausdrücklich ab. Damit ist klargestellt: Die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Verwertung dieser Rechte trifft der Pfandgläubiger - nicht der Verwalter.
Versuche, diese Rechtslage über sogenannte Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zu umgehen, laufen in der Tendenz auf eine Normumkehr hinaus und bergen das Risiko einer unzulässigen Rechtsumgehung zulasten der Pfandgläubiger und der Gläubigergesamtheit. Parallel dazu zeigt sich: Pfandgläubiger sind zunehmend sensibilisiert und bestehen verstärkt auf ihrem gesetzlichen Recht, verpfändete Rechte selbst verwerten zu lassen - und zwar nach dem rechtskonformen Weg der öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB als gesetzlichem Regelfall der Pfandverwertung.
BGH-Urteil als Zäsur: Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2022 (IX ZR 145/21) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass verpfändete Rechte wie Unternehmensanteile, Patente, Marken und Lizenzen ausschließlich durch einen vom Pfandgläubiger öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist, verwertet werden dürfen - nicht vom Insolvenzverwalter. Teure Distressed-M&A-Strukturen mit sechs- bis siebenstelligen Beraterhonoraren, Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen sowie moralische Scheinargumente wie vermeintlicher Arbeitsplatzerhalt geraten damit unter Rechtfertigungsdruck. Rechtskonforme Alternative ist die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB, bei der der Pfandgläubiger sein Sicherungsrecht wahrt und ein Überschuss der Masse - und damit der gesamten Gläubigerschaft, einschließlich Fiskus und Sozialversicherungsträgern - zugutekommt.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. IX ZR 145/21) hat der Bundesgerichtshof einen echten Paradigmenwechsel eingeleitet: Das Verwertungsrecht nach Eintritt des Sicherungsfalls liegt bei verpfändeten Rechten - insbesondere bei Unternehmensanteilen, Markenrechten, Patenten und Lizenzen - jetzt eindeutig ausschließlich beim Pfandnehmer (Sicherungsgläubiger). Der Insolvenzverwalter kann sich für diese Rechte nicht mehr auf § 166 InsO stützen; eine analoge Anwendung lehnt der BGH ausdrücklich ab. Damit ist klargestellt: Die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Verwertung dieser Rechte trifft der Pfandgläubiger - nicht der Verwalter.
Versuche, diese Rechtslage über sogenannte Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zu umgehen, laufen in der Tendenz auf eine Normumkehr hinaus und bergen das Risiko einer unzulässigen Rechtsumgehung zulasten der Pfandgläubiger und der Gläubigergesamtheit. Parallel dazu zeigt sich: Pfandgläubiger sind zunehmend sensibilisiert und bestehen verstärkt auf ihrem gesetzlichen Recht, verpfändete Rechte selbst verwerten zu lassen - und zwar nach dem rechtskonformen Weg der öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB als gesetzlichem Regelfall der Pfandverwertung.
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Frau Dagmar Dr. Gold Partnerin dr.gold@deutsche-pfa... 004980279089928 |
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Herr Eberhard Ostermayer Partner eberhard.ostermayer@... 004980279089928 |
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Frau Dagmar Dr. Gold Partnerin dr.gold@deutsche-pfa... 004980279089928 |
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Herr Eberhard Ostermayer Partner eberhard.ostermayer@... 004980279089928 |
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