Pressemitteilung von: LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte
Ab 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht. LoschelderLeisenberg erklärt, wen die Neuregelung betrifft und was Unternehmen jetzt umsetzen müssen.
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte informieren Unternehmen über die neuen rechtlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion
München, 16. Juni 2026 - Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen, eine neue elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach zu widerrufen, wie er abgeschlossen wurde: digital, leicht auffindbar und mit wenigen Klicks. Betroffen sind insbesondere Online-Shops, SaaS-Anbieter, App-Betreiber, digitale Plattformen und sonstige Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.
Die neue Pflicht geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und wird in Deutschland durch § 356a BGB umgesetzt. Ziel der Regelung ist es, die praktische Ausübung des Widerrufsrechts im digitalen Geschäftsverkehr zu erleichtern und Verbraucher vor unnötigen Hürden, versteckten Formularen oder schwer auffindbaren Informationen zu schützen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre digitalen Abschlussprozesse, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzhinweise und technischen Systeme rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.
LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte informieren Unternehmen über die neuen rechtlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion
München, 16. Juni 2026 - Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen, eine neue elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach zu widerrufen, wie er abgeschlossen wurde: digital, leicht auffindbar und mit wenigen Klicks. Betroffen sind insbesondere Online-Shops, SaaS-Anbieter, App-Betreiber, digitale Plattformen und sonstige Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.
Die neue Pflicht geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und wird in Deutschland durch § 356a BGB umgesetzt. Ziel der Regelung ist es, die praktische Ausübung des Widerrufsrechts im digitalen Geschäftsverkehr zu erleichtern und Verbraucher vor unnötigen Hürden, versteckten Formularen oder schwer auffindbaren Informationen zu schützen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre digitalen Abschlussprozesse, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzhinweise und technischen Systeme rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.
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