Pressemitteilung von: Bundesverband Copter Piloten e. V.
Hessen will widerrechtliche Drohnenüberflüge über KRITIS strafrechtlich ahnden. Der BVCP fordert: Schutz ja, aber klare Grenzen - Piloten müssen vor dem Start wissen, was erlaubt oder strafbar ist.
Hessischer Gesetzesantrag will widerrechtliche Drohnenüberflüge über kritischer Infrastruktur zur Straftat machen - BVCP fordert eindeutige Abgrenzung zum bestehenden Luftrecht und digital erkennbare Schutzbereiche
Köln, 13. Oktober 2026 - Der Bundesverband Copter Piloten (BVCP) unterstützt das Ziel, kritische Infrastruktur wirksam vor Ausspähung, Sabotage und gezielten Angriffen zu schützen. Der vom Land Hessen vorgelegte Gesetzesantrag zur Einführung eines neuen § 123a StGB-E ("Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch") würde die Rechtslage für Drohnenpiloten jedoch erheblich verschärfen.
Nach dem Gesetzentwurf soll bereits das widerrechtliche Eindringen mit einem unbemannten Luftfahrzeug in den Luftraum über entsprechend geschützten Bereichen kritischer Anlagen strafbar sein. Eine konkrete Beschädigung, Gefährdung oder Betriebsstörung wäre für den Grundtatbestand nicht erforderlich. Ebenso müsste keine besondere Schädigungs-, Störungs- oder Sabotageabsicht nachgewiesen werden.
Hessischer Gesetzesantrag will widerrechtliche Drohnenüberflüge über kritischer Infrastruktur zur Straftat machen - BVCP fordert eindeutige Abgrenzung zum bestehenden Luftrecht und digital erkennbare Schutzbereiche
Köln, 13. Oktober 2026 - Der Bundesverband Copter Piloten (BVCP) unterstützt das Ziel, kritische Infrastruktur wirksam vor Ausspähung, Sabotage und gezielten Angriffen zu schützen. Der vom Land Hessen vorgelegte Gesetzesantrag zur Einführung eines neuen § 123a StGB-E ("Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch") würde die Rechtslage für Drohnenpiloten jedoch erheblich verschärfen.
Nach dem Gesetzentwurf soll bereits das widerrechtliche Eindringen mit einem unbemannten Luftfahrzeug in den Luftraum über entsprechend geschützten Bereichen kritischer Anlagen strafbar sein. Eine konkrete Beschädigung, Gefährdung oder Betriebsstörung wäre für den Grundtatbestand nicht erforderlich. Ebenso müsste keine besondere Schädigungs-, Störungs- oder Sabotageabsicht nachgewiesen werden.
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