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Wurde mit den Vorgaben zur Diversity der Bogen überspannt?


Von GermanBoardRoom GmbH

Vorstellung des Artikels "Widerstand gegen den Corporate Governance Kodex", erschienen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am Montag, den 11.10.2010.

Schon seit seiner Verabschiedung am 26.Februar 2002 sah sich der Corporate Governance Kodex mehrfach kontroverser Diskussionen bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit ausgesetzt.\r\n
Thumb Düsseldorf, 20.10.2010 - Schon seit seiner Verabschiedung am 26.Februar 2002 sah sich der Corporate Governance Kodex mehrfach kontroverser Diskussionen bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit ausgesetzt. Der Kodex als unverbindliche Empfehlung einer unabhängigen Expertengruppe entfaltet nur dadurch rechtliche Relevanz, dass § 161 AktG Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften verpflichtet, in Gestalt einer Entsprechenserklärung zu ihm Stellung zu nehmen. Dieses System einer gesetzlichen Erklärungspflicht in Bezug auf eine private Empfehlung stößt bei vielen auf verfassungsrechtliche Bedenken, da die Expertengruppe durch ihre Bezeichnung als Regierungskommission und durch die öffentliche Anerkennung ihrer Empfehlungen durch das Bundesministerium der Justiz als Maßnahme der Bundesregierung zu verstehen sei, für die eine verfassungsrechtliche Legitimation notwendig sei und § 161 AktG hierfür nicht ausreiche. Diese Diskussion erhält seit Mai 2010 wieder neuen Zündstoff, da die aktuelle Fassung des Kodex als Neuerung vorsieht, dass Vorstand und Aufsichtsrat bei der Besetzung der Organe auf eine angemessene Vielfalt (Diversity) achten sollen. Im vorliegenden Artikel der FAZ rügt unter anderem der Mainzer Hochschullehrer Peter Mülbert, dass ein allgemeinpolitisches Anliegen wie die Förderung von Frauen oder Ausländern weit über das hinausgehe, was der Bundestag ursprünglich festgelegt habe. Wegen der faktischen Bindungswirkung der Empfehlungen hege er erhebliche Zweifel, ob der DCGK verfassungsgemäß sei. Der Düsseldorfer Universitätsprofessor Noack wird dergestalt zitiert, dass der Staat grundsätzlich nicht die personelle Besetzung von Gremien privater Gesellschaften vorzuschreiben habe. Eine gesetzliche Frauenquote sei ein weiterer Abschied von der Privatrechtsgesellschaft. Laut des Aufsichtsratschefs der Deutschen Lufthansa Jürgen Weber verliere sich der Kodex in Detailfragen der Unternehmensleitung und Überwachung. Der freiheitliche Ansatz eines "Soft law" bleibe auf der Strecke (vgl. hierzu auch den Blogeintrag des GBR vom 01.10.2010 "Selbstbeschränkung oder Selbstauflösung - Zukunftsperspektiven für die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"). In einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages seien, so der Artikel weiter, ebenfalls erhebliche Zweifel darüber geäußert worden, dass Haftungsrisiken für Unternehmenslenker durch einen Kodex ohne Gesetzesgrundlage verschärft werden dürften. Als mögliche Lösung sei von den Bundestagsjuristen aufgezeigt worden, dass im Aktiengesetz eine eigene Vorschrift speziell für die Kodexkommission neben § 161 AktG aufgenommen werden könne. Es bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit zu hoffen, dass in diesem Bereich schnell Korrekturen vorgenommen werden. GermanBoardRoom GmbH Peter H. Dehnen Prinz-Georg-Str. 91 40479 Düsseldorf gbr.advisor@germanboardroom.de 0211 / 449703 http://www.germanboardroom.de


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