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Privathaftpflicht: In welcher Form können Schäden reguliert werden?


Von IAK GmbH

Zu den wichtigsten Versicherung überhaupt gehört die Privathaftpflicht. Im Schadensfall hat der Schädiger die Verpflichtung, dem Geschädigten Wiedergutmachung zu leisten - so die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zu den wichtigsten Versicherung überhaupt gehört die Privathaftpflicht. Im Schadensfall hat der Schädiger die Verpflichtung, dem Geschädigten Wiedergutmachung zu leisten - so die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. ...
Thumb In der Privathaftpflicht unterscheidet im Wesentlichen in drei Schadensarten: den Personen-, Sach- und Vermögensschaden. Ein Personenschaden ergibt sich aus dem Tod einer Person, deren Verletzung oder Gesundheitsschädigung. Ein Sachschaden hingegen stellt die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust einer Sache dar. Der Vermögensschaden beruht allein auf eine finanzielle Schädigung, hier sind weder Personen noch Sachen von betroffen. Informationen zur Privathaftpflicht finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/privathaftpficht.html Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§249 ff, wie Schadensersatz zu leisten ist. Im Grundsatz ist der Schädiger verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen. Dieses ist in der Regel nicht möglich, sodass der für die Wiederherstellung der notwendige Geldbetrag aufgewendet werden muss. Aus diesen Regelungen ergibt sich eigentlich die zwingende Notwendigkeit, sich mit der Privathaftpflicht gegen Schadensersatzansprüche zu schützen, denn auf der rechtlichen Grundlage kann eine Schadensersatzforderung ohne entsprechenden Versicherungsschutz schnell das finanzielle Aus bedeuten. Bei einem Personenschaden können mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Ein Radfahrer rast mit hoher Geschwindigkeit auf dem Gehweg an einer Bushaltestelle vorbei. Dabei streift er einen Fahrgast, als dieser aussteigt. Dieser stürzt so unglücklich, dass durch aus dem Sturz resultierende Fraktur der Unterarme eine fortwährende Beeinträchtigung besteht. In diesem Fall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Heilkosten, Erstattung von Verdienstausfall und der Kosten für höhere Aufwendungen sowie Invaliditätsrente. Hingegen können bei einem Sachschaden ganz andere Leistungen vom Anspruchsteller verlangt werden. Hier besteht der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten des beschädigten Gegenstandes. Sofern eine Reparatur nicht vollständig möglich ist, muss ein Ersatz für den Minderwert geleistet werden. Kommt es zu einer Zerstörung oder Verlust einer Sache, wird lediglich der Zeitwert erstattet, da der betroffene Gegenstand in den Besitz des Ersatzleistenden über. Nach dem Grundsatz der Wiederherstellung des alten Zustandes hat demnach der Geschädigte nur den Anspruch auf den Zeitwert der Sache. Bei einem Vermögensschaden ist eine Schadensersatzzahlung nur mit Geld möglich. Ein vom Arzt korrekt verschriebenes und anschließend vom Apotheker verwechseltes Medikament sorgt für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Aufwendungen für die Heilbehandlung werden folglich mit Geld erstattet. IAK GmbH Manfred Weiblen Horster Str. 26-28 46236 Bottrop m.weiblen@iakgmbh.de (02041) 77 44 7 - 46 http://www.vergleichen-und-sparen.de


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