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Rechtstipp: Werbung mit CE-Kennzeichnung ist irreführend und kann als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden


Von iclear GmbH

Mannheim, 04. November 2010. Online-Händler, die ihre Artikel mit einem "Gütesiegel" bewerben, das keine besonderen Qualitäts-Anforderungen bestätigt, riskieren Ärger. So weist etwa das "CE"-Kennzeichen lediglich das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebe

Online-Händler, die ihre Artikel mit einem ?Gütesiegel? bewerben, das keine besonderen Qualitäts-Anforderungen bestätigt, riskieren Ärger. \r\n
Thumb Gütesiegel sind immer eine gute Sache: Händler können zeigen, dass sie ganz besondere Waren anbieten und Kunden können daran erkennen, dass bestimmte Standards eingehalten oder Prüfverfahren angewendet werden. Allerdings ist bei der Werbung für Produkte mit Siegeln, wie etwa dem "CE"- oder vergleichbaren Kennzeichen Vorsicht geboten. Eine solche Reklame kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, die als irreführend und damit als Wettbewerbsverstoß eingeordnet wird. Dies haben mit jeweils ähnlicher Argumentation die Landgerichte aus Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Aktenzeichen: 31 O 50/08), Darmstadt (Urteil vom 19.02.2010, AZ: 15 O 327/09), Münster (Urteil vom 02.09.2010, AZ: 025 O 65/10) und Berlin (02.02.2010, AZ: 15 O 249/09) so entschieden. Tipp für Händler: Achten Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte auf folgendes: Es darf nicht der Eindruck entstehen, Ihre Produkte seien durch derartige Gütesiegel etwas Besonderes und nicht in dieser Form bei Mitbewerbern zu finden. Außerdem sollte nicht der Anschein erweckt werden, dass eine Prüfung durch eine neutrale Stelle stattfand, die höhere Anforderungen als die gesetzlich vorgegebenen berücksichtigt. Hintergrund: Gerade das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Es macht lediglich deutlich, dass der Hersteller die geltenden europäischen Vorschriften eingehalten hat. Tipp für Kunden: Gütesiegel sind ein prinzipiell guter Hinweis auf einen gewissen qualitativen Standard. Allerdings sollten Sie sich stets den gesamten Onlineshop genau anschauen, ob dort auch sonstige rechtliche Rahmenbedingungen stimmen und vor allem auch, ob dort die Verbrauchervorschriften wie etwa der Hinweis auf das Widerrufsrecht eingehalten werden. "Mit unseren Rechtstipps klären wir Käufer wie Händler in verständlichen Worten über juristische Themen auf, die für ihr Geschäft relevant sind," so iclear-Geschäftsführer Roman Eiber. "Allzu häufig wird in unserer Branche mit Begrifflichkeiten und Schlagworten operiert, die missverständlich sind und sich bei genauerem Hinsehen als schiere Worthülsen erweisen. iclear will diesem Unsinn mit klaren Informationen entgegenwirken und auch damit für mehr Transparenz und Sicherheit vor allem für seine Kunden und Händler sorgen." Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info. Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0. iclear GmbH Michael Sittek M2, 17 68161 Mannheim +49 (0)621 / 1234 69-60 http://www.iclear.de Pressekontakt: digit media Herbert Grab Schulberg 5 72124 Pliezhausen h.grab@iclear.de 07127 57 07 10 http://www.digitmedia-online.de


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herbert Grab, verantwortlich.

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