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Wenn das Wetter nicht mitspielt: kurzfristige Hotel-Stornierungen können teuer werden


Von Verwoehnwochenende.de

Wenn Wetterturbolenzen den Start in den Kurzurlaub verhindern, bietet das Online-Reiseportal Verwöhnwochenende.de seinen Gästen ein Wertscheck-Konzept, um die Kurzreise nachholen zu können

Schnee- und Eisglätte sowie nachfolgende Hochwasserstände haben in den letzten Tagen und Wochen viele Kurzurlauber verunsichert. Für einen erfolgreichen Start in die schönsten Tage des Jahres sind Wetter-Turbolenzen am Urlaubsziel oder Daheim keine optimalen Bedingungen. Die Frage, ob die Reise gar nicht erst angetreten werden soll, kommt auf.
Thumb Seitens des Gesetzgebers bestehen für Stornierungsfälle eindeutige Bedingungen: wer für seinen Kurzurlaub ein Hotel bucht und seine Kurzreise anschließend nicht antritt, muss zahlen. Gebucht ist gebucht, sagt an dieser Stelle der Gesetzgeber. Nichtangetretene Reisen werden in der Hotelbranche auch als No-Show bezeichnet. Der Beherbergungsbetrieb kann dem Gast den vollen Reisepreis, abzüglich eingesparter Leistungen berechnen. Dabei sind die Gründe, die den Gast zur Stornierung der Reise veranlassten zumeist nicht entscheidend. Den Gesetzgeber interessieren an dieser Stelle ob die Umstände, die zur Stornierung führten, in der Risikosphäre des Gastes liegen. Die Gründe, die aus Sicht des Gastes zu einer Stornierung führen sind häufig ähnlich gelagert. Zumeist werden Krankheit, Trennung vom Partner, Tod von Angehörigen, berufliche Termine sowie Schneemangel oder allgemein schlechte Wetterlagen genannt. Zwischen dem gast und dem Hotelbetreiber kommt ein Beherbergungsvertrag zustande. Dieser bestimmt sich nach dem BGB und kann von beiden Parteien nicht einseitig gelöst werden. Wir erleben es täglich, dass Gäste einen gebuchten Kurzurlaub gar nicht oder nur sehr kurzfristig stornieren, so die Betreiber von Verwoehnwochenende.de Reiseportal für Kurzreisen, dem Reiseportal für Kurzreisen in Deutschland. Trotz eindeutiger Rechtssprechung sind sich Hotelgäste häufig nicht darüber im Klaren, dass eine Hotel-Reservierung einen rechtsverbindlichen Vertrag darstellt. Dieser Reisevertrag hat Gültigkeit, gleich auf welchem Wege der Gast die Kurzreise gebucht hat: telefonisch, im Internet oder E-Mail. Wenn ein Gast eine gebuchte Kurzreise wieder storniert ist der Hotelbetreiber berechtigt, entstandene Ausfallkosten bis zu 100% dem Gast zu berechnen, wenn in der verbleibenden Zeit bis zur Anreise kein anderer Gast für den gebuchten Kurzurlaub gefunden werden kann. Was viele Gäste nicht wissen: eine gebuchte Reise ist im Regelfall auf jede beliebige Person übertragbar. Im konkreten Stornierung-Fall ist eine Ersatzperson jedoch meist schwierig zu finden. Einen Blick in die Stornobedingungen kann sich vor Bekanntmachung der Stornierung lohnen. Die wenigsten Gäste lesen sich jedoch vor Stornierung die Stornobedingungen sorgfältig durch. Überrascht reagieren Urlauber, wenn sie nach Stornierung eine Rechnung im Briefkasten vorfinden. Kurzurlaub buchen und das Reiserecht Das Reiseportal Verwoehnwochenende.de bemüht sich im Diskurs mit seinen Hotelpartnern, seinen Gästen großzügigere Stornierungsmöglichkeiten einzuräumen. Da Kurzreisen meist aus vielen Komponenten zusammengesetzt sind und die unterschiedlichen Interessenslagen, auch von Drittanbietern wie Floristen, Physiotherapeuten oder Kartenveranstalter nicht immer zu vereinbaren sind, wurde ein Wertscheck-Konzept für den Stornofall entwickelt. Mit der Stornierung erhält ein Urlauber neue Reiseunterlagen, die ihn berechtigen, die gebuchte Kurzreise innerhalb eines Jahres zu einem neuen Termin, nachzuholen. Damit umgeht der Gast unnötige Kosten und erhält die Möglichkeit, die schönsten Tage des Jahres nachzuholen.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Ariane Struck (Tel.: 020654999116), verantwortlich.

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