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Pflege- und Betreuungskräfte aus Osteuropa – worauf Sie bei der Entsendung unbedingt achten sollten


Von BEBP

In Deutschland werden rund 2,5 Millionen Pflegebedürftige zu Hause gepflegt. Dies geschieht häufig mit Hilfe von osteuropäischen Betreuungskräften. Um dabei nicht in die Illegalität zu rutschen, müssen einige Punkte beachtet werden.
Thumb Unzählige Senioren werden in Deutschland von Osteuropäerinnen im eigenen Zuhause betreut und versorgt. Häufig geschieht das in Form der so genannten Entsendung, bei der meist über eine private Vermittlungsagentur eine Betreuungskraft angeheuert wird, indem die Familie mit einem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag schließt. Die Betreuungskraft selbst wird dann von diesem Unternehmen in die Familie entsendet. Der Bundesverband Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte (BEBP e.V.) weist jedoch seit Jahren auf die rechtlichen Risiken der Entsendung hin. Denn Entsendeunternehmen müssen eine Vielzahl von rechtlichen Voraussetzungen beachten, um legal und ordnungsgemäß ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden zu dürfen. Wie sollen die Familien als Laien beurteilen können, ob die Entsendung auch tatsächlich legal ist? Die einfachste und wichtigste Frage der Familie an den Entsender ist die nach der A1-Bescheinigung. Dieses Dokument bescheinigt, dass die Betreuungskraft im Heimatland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Um ein solches Dokument zu erhalten, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss das entsendende Unternehmen den Großteil seines Umsatzes im Heimatland erwirtschaften. Zum anderen muss das Unternehmen seine Mitarbeiter primär im Heimatland beschäftigen und eine Vor- und Weiterbeschäftigung der entsendeten Mitarbeiter im Heimatland sicher stellen. Ob das bei den betroffenen Unternehmen der Fall ist, bleibt mehr als fraglich. Denn das Hauptgeschäftsziel dieser Unternehmen ist es, Betreuungskräfte, zum Beispiel aus Polen, in deutsche Familien zu entsenden und nicht im Heimatland zu beschäftigen. Erhält die Betreuungskraft Weisungen von der Familie ist die Entsendung bereits illegal Eine weitere Voraussetzung einer legalen Entsendung ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem ausländischen Arbeitgeber während des gesamten Entsendezeitraums tatsächlich fortbesteht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer von der Familie in Deutschland ausgeübt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsanweisungen direkt von der Familie erhält und nicht mehr durch den ausländischen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber besteht dann nur noch „auf dem Papier“. Dies hat zur Folge, dass die Familie für den Arbeitnehmer die üblichen Sozialabgaben, Steuern etc. nach deutschem Recht zu entrichten hat. Damit können rechtlich und finanziell gravierende Folgen auf die Familie zukommen. Auch sollte die Frage geklärt werden, ob die Betreuungskraft für die Familie überwiegend grundpflegerische Tätigkeiten erbringen soll, denn dann muss ihr der deutsche Mindestlohn bezahlt werden. An diesen Mindestlohn sind nicht nur Pflegeunternehmen aus Deutschland gebunden, sondern auch solche Firmen, die in Polen oder Tschechien ansässig sind und von dort Arbeitnehmer zum Arbeiten nach Deutschland entsenden. Das bedeutet, dass eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch solche Pflegekräfte dann mehrere tausend Euro pro Monat kosten müsste. Bei jedem Angebot einer „entsendeten“ Rund-um-die-Uhr-Pflegekraft zum Preis von 1.600 oder 1.800 Euro pro Monat kann es nicht mit rechten Dingen zugehen. Worauf Sie bei Entsendung achten müssen Der BEBP e.V. weist noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Familien, die eine entsendete Betreuungskraft bei sich beschäftigen möchten, darauf bestehen sollten, die A1-Bescheinigung im Original vorgelegt zu bekommen.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Bundesverband Europäischer Betreuungs- und Pflegekräfte e.V., verantwortlich.

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