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TÜV SÜD: Lebensmittel aus dem Netz ohne böse Überraschung


Von TÜV SÜD AG

Europäische Lebensmittelinformations-Verordnung / Audio-PR-Beitrag

Das World Wide Web hat immer offen. Keine langen Schlangen an der Kasse, keine unfreundlichen Mitmenschen und keine schweren Einkaufstaschen. Kein Wunder, dass eine wachsende Zahl von Verbrauchern sich auch beim Lebensmitteleinkauf ins Internet begibt....
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München, 24.10.2012 - Das World Wide Web hat immer offen. Keine langen Schlangen an der Kasse, keine unfreundlichen Mitmenschen und keine schweren Einkaufstaschen. Kein Wunder, dass eine wachsende Zahl von Verbrauchern sich auch beim Lebensmitteleinkauf ins Internet begibt. Je nach Anbieter hat diese Art der Lebensmittelbeschaffung aber auch seine Tücken. Die Experten von TÜV SÜD geben Tipps, worauf besonders zu achten ist.

Mehr als 10 Prozent der Bevölkerung kaufen laut Statistischem Bundesamt Lebensmittel über das Internet ein. Lebensmittelspezialitäten, alkoholische Erzeugnisse oder Nahrungsergänzungsmittel liegen dabei ganz vorne. Diese Verbraucher bevorzugen die enorme Bequemlichkeit des Interneteinkaufes und die Zahl der Befürworter steigt.

Zutaten & Inhaltsstoffe: Wer sucht, der findet nicht

Wer allerdings an Detail-Informationen über die online angebotenen Lebensmittel interessiert ist, geht häufig leer aus. Nährwerte sind oft nicht angegeben, Preis- und Mengenvergleiche sind oft nur umständlich möglich und manch ein ausländischer Händler schiebt die Verantwortlichkeit für Waren, die in Deutschland nicht verkehrsfähig sind, per Impressum oder Exportklausel auf den Besteller ab. Auch Allergene in Lebensmitteln sind häufig nicht korrekt deklariert.

Supermarkt versus Internet

Derzeit muss der Hersteller bzw. Inverkehrbringer alle nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente auf den Verpackungen angeben. Dazu gehören u. a. die Angabe des Herstellers / Inverkehrbringers, die Verkehrsbezeichnung, die Füllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verzeichnis der Zutaten einschließlich der Allergene. Die rechtlich verbindliche Allergenliste reicht von Zutaten wie Milch oder Milcherzeugnissen über Erdnüsse, Soja und Fisch bis hin zu Krebstieren. Die Nährwerte müssen angegeben werden, wenn das Lebensmittel eine nährwertbezogene Angabe wie "fettarm" oder "zuckerfrei" enthält. Im Supermarkt ist somit schon vor dem Bezahlen klar, welche Allergene enthalten sind, aus was das Lebensmittel besteht und wie lange es mindestens haltbar ist. Zwar sollte man annehmen, dass im Internet die gleichen Regeln gelten.

Aber diese Kennzeichnungs-, Allergen- und Nährwertinformationen sind im Internethandel häufig nicht verfügbar und eine Deklaration vor Abschluss des Online-Kaufvertrages derzeit auch nicht zwingend vorgeschrieben. Aufwendiges Nachfragen beim Internethändler, Testberichte, Erfahrungsberichte aus sozialen Netzwerken sind dann die gängigen und nicht immer verlässlichen Informationsquellen für den Verbraucher.

Noch ein Unterschied zum Einkauf im Supermarkt oder Fachhandel: "Man kann weder probieren noch die Ware in Augenschein nehmen", erklärt TÜV SÜD Lebensmittelexperte Dr. Andreas Daxenberger, "Die Lieferung von frischen Waren wie Obst und Gemüse kann heikel werden. Auch fallen natürlich Lieferkosten an. Aber gerade für Delikatessen und haltbare Lebensmittel können Online-Shops eine gute Ergänzung zum stationären Handel sein".

Lebensmittelinformation per Gesetzes-Neuerung

Mit Inkrafttreten der neuen europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung wird damit Schluss sein - allerdings mit Übergangsfristen für Unternehmen von drei bzw. fünf Jahren. Im Oktober 2011 veröffentlicht, löst die neue Verordnung die europaweiten Etikettierungs- und Nähwertkennzeichnungs-richtlinien und damit die nationalen Lebensmittel- und Nähwertkennzeichnungs-Verordnungen ab. Sie schreibt unter anderem vor, dass Nährwertinformationen einheitlich in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung werden. Sechs Nährstoffe - die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - und der Brennwert müssen angegeben werden. Sie sind künftig zusätzlich optisch hervorzuheben, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Zudem gilt dann europaweit eine Informationspflicht zu Allergenen auch für unverpackte Lebensmittel, in gastronomischen Betrieben und im Fernabsatz.

Neue Regeln für den Fernabsatz

Demnach müssen nach Ablauf der Übergangsfristen vor Abschluss des Online-Kaufvertrages unter anderem die folgenden Informationen klar an den Käufer vermittelt werden: korrekte Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration, Kennzeichnung vorhandener Allergene, Füllmenge, ggf. besondere Hinweise zur Aufbewahrung und/oder Verwendung, Angaben zum Hersteller oder Verpacker, Herkunftsland und ggf. der Alkoholgehalt. Diese Angaben müssen dann auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs (Internetseite oder Katalog) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. "Seriöse Anbieter deklarieren dies heutzutage auch schon und liefern dem Verbraucher die notwendigen Produktinformationen", betont Dr. Daxenberger. Zudem besteht eine Verpflichtung, auch für ausländische Online-Händler, sich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelrecht registrieren zu lassen.

Tipps für den Lebensmittel-Einkauf online

Einige Punkte müssen beim Online-Einkauf von Lebensmitteln beachtet werden, um vor bösen Überraschungen gefeit zu sein:

- Genau auf die Verpackungseinheiten achten, damit aus 5 Joghurtbechern nicht 5 Kilo werden.

- Bei frischen oder leicht verderblichen Produkten auf die Hinweise der Händler, insbesondere auf die Mindesthaltbarkeit achten. Der Händler kann gekühlte Produkte nur unter Einhaltung der Kühlkette liefern. Kann dann das Paket nicht direkt angenommen werden, passiert das, was mit allen Paketen geschieht: Es landet beim Nachbarn, in der nächsten Postzentrale oder wird erneut zugestellt.

- Auch bei Lebensmittel haben Verbraucher ein gesetzlich verankertes 14-tägiges Widerrufsrecht. Bei speziell angefertigten Produkten, wie etwa einer individuell zusammengestellten Müslimischung, gilt das jedoch nicht. Ebenso wenig greift das Rückgaberecht bei verderblichen Lebensmitteln, deren Verfallsdatum bei der Rücksendung überschritten würde.

"Die grundsätzlichen Regeln zur Sicherheit von Daten gelten beim Online-Einkauf von Lebensmitteln ebenso wie bei jedem anderen Online-Einkauf", erläutert Rainer Seidlitz, IT- und Datenschutzexperte bei TÜV SÜD. Folgende Tipps gilt es zu beachten:

1. Ein Merkmal sollte der Internet-Shop auf jeden Fall haben: eine sichere Datenübermittlung. Dies lässt sich häufig durch das Schloss-Symbol neben der Adresszeile oder am unteren Rand des Browserfensters erkennen. Ist das Schloss zu, werden die Daten verschlüsselt übertragen. Ein weiterer Hinweis ist das "s", das am Anfang der Internetadresse "https://www...." steht.

2. Die Darstellung des Angebots sollte genau unter die Lupe genommen werden. Produkte und Leistungen sollten möglichst detailliert beschrieben sein. Ebenso müssen konkrete Angaben zu möglichen Zusatzkosten wie Versandgebühren und über verbindliche Lieferzeiten gemacht werden.

3. Bevor die Bestellung abgeschickt wird, sollte der Warenkorb noch mal überprüft werden: Sind da wirklich nur die Produkte drin, die tatsächlich ausgewählt wurden? Stimmt die Anzahl der Produkte? Und natürlich: Stimmt der Endpreis?

4. Ein weiterer Punkt sind die Bedingungen des Kaufvertrags zwischen Online-Händler und Kunde, die meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sind. In seriösen Internet-Shops sollten diese gut auffindbar und verständlich verfasst sowie ausdruck- und speicherbar sein.

5. Ist die Angabe von Daten, die nicht für die Abwicklung der Bestellung nötig sind, verpflichtend für einen Kauf, ist Vorsicht angebracht. Vertrauenswürdige Shops überlassen es dem Kunden, ob sie zusätzliche Informationen zu ihrer Person geben wollen.

Weitere Informationen zu TÜV SÜD Lebensmittelsicherheit unter www.tuev-sued.de/lebensmittelsicherheit und zu sicheren Online-Shops unter www.safer-shopping.de.

Weiteres Pressematerial: Zum Thema gibt es auch einen Podcast. Der fertige Beitrag bzw. O-Töne von Rainer Seidlitz stehen zum Download auf www.tuev-sued.de/audio-pr.



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