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Der gläserne Steuerzahler - Spanien durchleuchtet Auslandsvermögen


Von Minkner & Partner PROFI KONZEPT S.L., Mallorca Immobilien

Der internationale Wirtschaftsjurist Lutz Minkner, Vorstand des auf Mallorca ansässigen Immobilienunternehmens Minkner & Partner, erläutert die neuen Vorschriften:
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Die spanische Finanzkrise setzt die Regierung unter Druck. Sowohl die Zentralregierung als auch die autonomen Regionen und Gemeinden überbieten sich in einem Ideenwettbewerb, welche Steuer man neu erfinden könnte, welche man erhöhen könnte. Ein neues Gesetz verpflichtet nun die in Spanien Steueransässigen (Residente), in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2013 alle ausländischen Vermögenswerte anzugeben. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, dem drohen hohe Strafen, die über den nicht deklarierten Vermögenswert hinausgehen können.

In vielen südeuropäischen Staaten, insbesondere in Griechenland, Italien und Spanien, war die Hinterziehung von Steuern über die letzten Jahrzehnte nicht als verwerflich empfunden worden, sie galt fast als Volkssport. Und das nicht nur bei den Spitzenverdienern, sondern durch alle Gesellschaftsschichten. Was dem griechischen, steuerbefreiten Reeder recht war, war den Handwerkern und Kaufleuten billig. Während sich die unteren Einkommensklassen im "Steuerparadies Spanien" das Leben einfacher gestalteten, schafften die spanischen Großverdiener ihr Vermögen ins Ausland. Neben den süd- und mittelamerikanischen Staaten waren besonders die Schweiz, Großbritannien und neuerdings Singapur beliebte Vermögensverstecke. Die Anstrengungen der südeuropäischen Politik, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, waren eher halbherzig. Kein Wunder, waren doch politische und wirtschaftliche Eliten eng verbunden.

Spanien hat der Steuerhinterziehung nun dem Kampf angesagt: In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 sind alle in Spanien steueransässigen Personen (Residente) verpflichtet, gegenüber dem spanischen Fiskus offen zu legen, welche Vermögenswerte sie im Ausland besitzen. Anhand dieser Angaben wird das spanische Finanzamt mit den Angaben zur Einkommen- und Vermögensteuer abgleichen, um so Steuersünder zu enttarnen. Bei Nichtabgabe der Erklärung oder unwahren Angaben drohen empfindliche Strafen.

Betroffener Personenkreis

Die neue gesetzliche Regelung betrifft alle Personen, die in Spanien steueransässig (unbeschränkt steuerpflichtig) sind. Deutsche, die zum Teil in Deutschland, zum Teil in Spanien wohnen oder Vermögenswerte in beiden Ländern haben, sollten dringend die Frage der Steueransässigkeit eindeutig klären und die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Es gibt mehrere Kriterien, nach denen die steuerliche Ansässigkeit zu bestimmen ist. Da ist zunächst die Aufenthaltsdauer in einem Land. Wer sich länger als 183 Tage des Jahres in einem Land aufhält, gilt dort als steueransässig. Weiteres Kriterium ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich auch nach dem Hauptwohnsitz der Familie und dem Schulort der Kinder.

Angabepflichtiges Vermögen

Es gibt drei Kategorien, die von der Erklärungspflicht umfasst sind, nämlich Konten bei Geldinstituten, weiter Lebensversicherungen, Aktien, Fondsbeteiligungen und Immobilien. Die Erklärungspflicht beginnt erst, wenn am 31.12.2012 der Wert - für jede Kategorie einzeln berechnet - 50.000 EUR übersteigt. Für die Erklärung hat das spanische Finanzamt sehr detaillierte Fragebögen entwickelt. So müssen z.B. bei Bankkonten der Name der Bank, die Adresse, Eröffnungs- und Löschungsdaten der Konten, Salden per 31.12.2012 etc. angegeben werden. Die Fragebögen sind unter www.agenciatributaria.es abzurufen.

Strafen

Für die Nichtabgabe der Erklärung sowie falsche oder unvollständige Erklärungen drohen drastische Strafen, wobei die Mindeststrafe 10.000 EUR beträgt. Zudem wird das nicht deklarierte Vermögen dem Einkommen des letzten nicht verjährten Steuerjahres zugerechnet und mit einem Steuersatz bis zu 52 % belegt. Hinzukommen Strafen von 150 % des Einkommensteuerbetrages sowie 6 % Verzugszinsen p.a. Insgesamt kann im Einzelfall der Strafbetrag höher sein als das nicht angegebene Vermögen.

Das neue Gesetz geht einher mit anderen Maßnahmen der spanischen Regierung, wie z.B. der Beschränkung von Bargeldzahlungen auf eine Höchstgrenze von 2.500 EUR, wenn ein Gewerbetreibender an dem Geschäft beteiligt ist, die Schattenwirtschaft und die Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Nur wenige werden aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und des Lebensmittelpunktes der Familie die Möglichkeit haben, ihre steuerliche Ansässigkeit aktiv zu gestalten. Der Vergleich Deutschland - Spanien dürfte, insbesondere aufgrund der hohen Freibeträge in der deutschen Erbschaft- und Schenkungssteuer - deutlich zugunsten einer steuerlichen Ansässigkeit in Deutschland ausschlagen.

Minkner & Partner S.L., Mallorca Immobilien


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Lutz Minkner (Tel.: +34 971 695 255), verantwortlich.

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