OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung nicht neben Verzugsschaden
Von Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 11.06.2014.
Damit gab das Oberlandesgericht (AZ: 23 W 27/14) einem von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen aus Frankenberg/Eder (Kanzlei Benedikt Benedikt-Jansen, Fenger, Dorst), Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V, vertretenen Bankkunden in der Beschwerdeinstanz recht, nachdem das Landgericht Hanau (1 O 902/13) die Sache zunächst abgewiesen hatte.
Der Bankkunde hatte ein Unternehmerdarlehen erhalten, das das Kreditinstitut später kündigte. Nach der Kündigung verlangte das Kreditinstitut sowohl eine Vorfälligkeitsentschädigung als auch den Verzögerungsschaden, berechnet auf das Kündigungsdatum.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass der Bank neben den Verzögerungsschaden auaach eine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe, welche sie nach der unbedenklichen Aktiv-Passiv-Methode richtig berechnet hätte.
Das Oberlandesgericht entschied anders und gab dem Bankkundenrecht: Vorliegend bestehen nicht gleichzeitig Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und Verzögerungsschaden.
Denn maßgeblicher Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht das Kündigungsdatum, sondern der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs. Liegt dieser nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, ist ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr gegeben.
Das Oberlandesgericht betont in seiner Entscheidung, dass bei dieser Handhabung das Interesse des Kreditinstituts voll und ganz gewahrt bleibt, da für den Zeitraum nach der Zinsfestschreibung und Zahlungseingang ein Anspruch auf Verzögerungsschaden gegeben ist.
"Ein weiterer Erfolg für die Verbraucher", äußerte sich zufrieden der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. aus Rednitzhembach, Jörg Schädtler, für den Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt Jansen seit nahezu 10 Jahren tätig ist.(Rechtsanwalt Claus Fenger)
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