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Einfach elektronisch verwalten - Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG)


Von Syncwork AG

Das "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen" (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) ist am 8. August 2014 verkündet worden. Mit diesem landesspezifischen Gesetz werden die Impulse des E-Government-Gesetzes des...
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Berlin, 16.09.2014 - Das "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen" (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG) ist am 8. August 2014 verkündet worden. Mit diesem landesspezifischen Gesetz werden die Impulse des E-Government-Gesetzes des Bundes (EGovG) für den Freistaat Sachsen weiter konkretisiert, um E-Government auch auf Länderebene bestmöglich nutzbar zu machen. Zudem verfolgt das SächsEGovG eigene Regelungsziele u.a. in den Bereichen des Datenschutzes, der Informationssicherheit sowie für Gremien und zur Organisation. Vorrangiges Ziel der Rechtsnorm ist es, die Abwicklung von Verfahren der sächsischen Verwaltung mit Bürgern und Unternehmen elektronisch zu erreichen.

Die spezifischen Regelungen des Gesetzes lassen sich in unterschiedliche Pflichten mit verschiedener Fristsetzung unterteilen. Die Pflichten, die sofort ab Verkündung des Gesetzes zum 9. August 2014 in Kraft getreten sind, lassen sich für die staatlichen Behörden des Freistaates Sachsen und die kommunalen Behörden im Freistaat Sachsen wie folgt zusammenfassen:

Staatliche Behörden des Freistaates Sachsen (gem. § 1 Abs. 1 S.1 SächsEGovG):

- § 2 Abs. 1 SächsEGovG: Elektronische Kommunikation grundsätzlich mit Verschlüsselung ermöglichen

- § 3 SächsEGovG: Elektronische Zahlungen ermöglichen

- § 5 Abs. 1 SächsEGovG: Datenschutz und Informationssicherheitskonzepte erstellen

- § 7 SächsEGovG: Elektronische Kommunikation und Dokumente barrierefrei gestalten

- § 8 Abs. 1 S.1 SächsEGovG: Maschinenlesbare Formate verwenden

- § 9 Abs. 1 SächsEGovG: Interoperabilität (medienbruchfreien Datenaustausch) ermöglichen

- § 9 Abs. 2 SächsEGovG: Informationssicherheit gewährleisten

- § 11 SächsEGovG: Anschluss an das SVN herstellen

- § 19 Abs. 3 SächsEGovG: Voraussetzungen für die Verwendung der sorbischen Sprache schaffen

Kommunale Behörden im Freistaat Sachsen (gem. § 1 Abs. 1 S.1 SächsEGovG):

- § 2 Abs. 1 SächsEGovG: Elektronische Kommunikation grundsätzlich mit Verschlüsselung ermöglichen

- § 3 SächsEGovG: Elektronische Zahlungen ermöglichen

- § 5 Abs. 1 SächsEGovG: Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte erstellen

- § 7 SächsEGovG: Elektronische Kommunikation und Dokumente barrierefrei gestalten

- § 9 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 SächsEGovG: Informationssicherheit gewährleisten

- § 15 SächsEGovG: Anschluss an das SVN / KDN ggf. über Schnittstelle herstellen

- § 19 Abs. 3 SächsEGovG: Voraussetzungen für die Verwendung der sorbischen Sprache schaffen

Zur Verwirklichung der verschiedenen Pflichten des Gesetzes werden die sächsischen Verwaltungen mit einem Handlungsleitfaden unterstützt. Dieser gibt den entsprechenden Behörden Empfehlungen zur Umsetzung der verschiedenen Pflichten. Die erste Fassung des Handlungsleitfadens liegt nun vor und wird unter Berücksichtigung von weiteren Vorschlägen der sächsischen Verwaltungen schrittweise ergänzt werden.

Syncwork hat den Erstellungsprozess des Handlungsleitfadens unterstützt und berät das Sächsische Staatsministerium der Justiz bedarfsgerecht bei der Fortschreibung des Handlungsleitfadens. Mit langjähriger Beratungserfahrung im Schwerpunkt "E-Government" wurden bereits zahlreiche Projekte im Freistaat Sachsen und anderen Bundesländern erfolgreich begleitet. Die E-Government-Experten von Syncwork helfen auch Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen und neue Potentiale zu erschließen.



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