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Pflegevorsorge: Vollmachten und Verfügungen


Von HJM Finanz- und Versicherungsmakler

Niemand kann voraus sehen, ob und wie sich ein Unfall, eine Krankheit oder das Alter auf die Regelung persönlicher Entscheidungen auswirkt.

Wer trifft die Entscheidung, wenn der Patient entscheidungsunfähig ist?  Mit einer Vollmacht oder Verfügung  können Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen, nach eigenen Vorstellungen und nicht fremdbestimmend.

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Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder zunehmendes Alter in eine Situation geraten, in der er seine Wünsche nicht mehr äußern und auch keine selbständigen Entscheidungen mehr treffen kann. Das Gesetz sieht für den Ernstfall keine automatische Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder eines nahen Angehörigen vor. Um zu vermeiden, dass andere fremde Personen über Ihr weiteres Befinden entscheiden, ist es wichtig, frühzeitig eine Vorsorge zu treffen. Neben offenen Gesprächen mit den Angehörigen gehören auch wichtige Dokumente dazu, in denen der Wille festgehalten wird. Auch über deren Tod hinaus.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen. Eine Vollmacht kann sich auf sämtliche Lebensbereiche erstrecken, wie beispielsweise Gesundheit, Aufenthalt und Vermögen.

 

Umfang der Vollmacht

Generalvollmacht  

Diese gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall zum Beispiel über Bankkonten verfügen kann und somit insbesondere die im Notfall erforderlichen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Weiterhin ermöglicht eine Generalvollmacht dem Bevollmächtigten, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Da diese Vollmacht sehr weitreichende Befugnisse einräumt, sollte sehr sorgsam von ihr Gebrauch gemacht werden.

 

Vorsorgevollmacht:

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens in Ihrem Sinne zu erledigen. Eine solche Vorsorgevollmacht kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, z.B. Bankvollmacht, Vollmacht für Gesundheitsfragen (gefährliche ärztliche Untersuchungen, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht). Die Vorsorgevollmacht kann im Hinblick auf ihren Umfang jederzeit widerrufen oder der aktuellen Situation angepasst werden.

 

Bevollmächtigte

In der Regel Vertrauensperson, z.B. Ehegatte, Kinder, Pfarrer. Es können auch mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden, um einen eventuellen Missbrauch zu verhindern (Kontrollbevollmächtigten).

 

Form der Vollmacht

Es besteht grundsätzlich keine Formvorschriften. Allerdings ist die Schriftform zu empfehlen. Eine notarielle Beurkundung ist bei Immobilien oder Geschäftsvermögen dringend anzuraten, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

 

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung  bestimmt, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu deren Betreuer ernannt werden soll, wenn in persönlicher und vermögensmäßiger Hinsicht eine Betreuung erforderlich wäre. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und hat wesentlich weniger Befugnisse als ein Bevollmächtigter. Die Betreuungsverfügung wird jedoch erst dann wirksam, wenn sie tatsächlich erforderlich ist.

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung, die Anweisungen an die Ärzte für bestimmte Situationen enthält. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Wille des Patienten der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn dieser in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Die Patientenverfügung unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen. Bei der Formulierung sollte man sich unbedingt von einem Arzt oder Rechtsanwalt beraten lassen. Die Nutzung von kostenlos angebotenen Formularen ist bedingt zu empfehlen, da es bei bestimmten Formulierungen zu Missverständnissen kommen kann und damit verbunden zur Unwirksamkeit der Verfügung führt.

 

Folgende Maßnahmen können in der Patientenverfügung zur Behandlung oder Pflege festgelegt werden:

  • Benennung einer Vertrauensperson, mit der das Sie behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss
  • Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
  • Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
  • Transplantation von fremden Organen

 

Hinweise

Überprüfen Sie die Patientenverfügung regelmäßig auf Fortbestand hin. Hinterlegen Sie die Verfügung an einem sicheren Ort und tragen Sie eine Karte mit Hinweis auf die Verfügung bei sich, am besten zusammen mit Ihrer Krankenversicherungskarte oder Ausweis.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Hans-Jürgen Müller, verantwortlich.

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