Fluch und Segen der Kapitalertragsteuer
Bei der Berechnung der Abgeltungsteuer wird zunächst der Verlustverrechnungstopf ausgeglichen. Erst dann wird der Freistellungsauftrag in Anspruch genommen. Auf den verbleibenden Betrag wird die Abgeltungsteuer berechnet. Durch diese Verrechnungsart können auch verbrauchte Freistellungsaufträge wieder zum Tragen kommen.
Nachfolgend möchten wir anhand von Fakten und Beispielen die Grundlagen der Abgeltungsteuer für Investmentfonds näher bringen. Grundsätzlich werden Dividenden, Zinsen und Erträge bei einem Investmentfonds zur Versteuerung herangezogen. Die Veräußerung von Fondsanteilen ist ebenfalls steuerpflichtig.
Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich, vereinfacht dargestellt, aus dem Veräußerungspreis abzüglich Kaufpreis inkl. Ausgabeaufschlag.
Vereinfachte Darstellung (ohne Kirchensteuer): Kauf 4.000 EUR Verkauf 5.000 EUR.
Mit Kirchensteuer
Bei Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Von diesem verringerten Betrag werden dann der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bemessen.
Abgeltungsteuer in Verbindung mit dem Verlustverrechnungstopf
Ein Anleger hat seiner depotführenden Stelle einen Freistellungsauftrag in Höhe von 800 EUR erteilt. Im Verlustverrechnungstopf befinden sich noch 200 EUR aus dem Verlustverkauf eines Fonds aus dem Vorjahr. (Aus Vereinfachungsgründen erfolgen die Berechnungen ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
1) Im März schüttet ein Investmentfonds Zinsen und Dividenden in Höhe von 500 EUR aus.
2) Im Juni verkauft der Anleger einen Investmentfonds mit einem Gewinn von 1.000 EUR.
3) Im September verkauft der Anleger einen Investmentfonds mit einem Verlust von 1.200 EUR.
Bei der Berechnung der Abgeltungsteuer wird zunächst der Verlustverrechnungstopf ausgeglichen. Erst dann wird der Freistellungsauftrag in Anspruch genommen. Auf den verbleibenden Betrag wird die Abgeltungsteuer berechnet. Durch diese Verrechnungsart können auch verbrauchte Freistellungsaufträge wieder zum Tragen kommen.
Ein negativer Saldo im Verlustverrechnungstopf wird in das nächste Jahr vorgetragen (Verlustvortrag). Alternativ kann der Anleger bis zum 15. Dezember eines Jahres schriftlich beantragen, den verbleibenden Verlust am Jahresende zu bescheinigen. In diesem Fall wird der Verlustverrechnungstopf auf null gestellt und es erfolgt kein Verlustvortrag mehr. Die Bescheinigung kann zur Verrechnung mit weiteren positiven Erträgen von anderen Kreditinstituten genutzt werden.
Die depotführenden Stellen übernehmen diese komplexen Berechnungen und führen die Steuer an das Wohnsitzfinanzamt ab. Der Anleger erhält entsprechende Abrechnungen.
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