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Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Verkauf von Kassenmanipulationssoftware


Von Fachanwalt für Strafrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) Torsten Hildebrandt

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Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.01.2015 – 5 V 2068/14

Die Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen ist häufig Anknüpfungspunkt für Manipulationen zur Ermöglichung der Steuerhinterziehung. Hierbei spielen die Verwendung bzw. der Verkauf von Kassenmanipulationssoftware eine immer größere Rolle. Der Verkäufer der Kassenmanipulationssoftware begibt sich hier in die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung durch den Verwender der Kassenmanipulationssoftware. Falls die hinterzogene Steuer beim Verwender nicht beigetrieben werden kann, muss der Verkäufer zudem eine Inanspruchnahme im Wege der Haftung gemäß § 71 der Abgabenordnung befürchten.

 

Über einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 07.01.2015 – 5 V 2068/14) in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides zu entscheiden. Die Sachverhaltsfeststellungen ergaben, dass der Geschäftsführer „G“ der Verkäufer-GmbH Manipulationssoftware auf einem USB-Stick speicherte und an den Haupttäter verkaufte. Diese Software war als passwortgeschütztes Spiel getarnt. Durch die Software war es dem Haupttäter möglich, erhebliche Minderungen der tatsächlich erzielten Umsätze vorzunehmen. Der Haupttäter wurde wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen (Tatzeitraum 2003 bis 2010, Hinterziehungssumme: 2 Mio. Euro) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Geschäftsführer „G“ wurde vom Finanzamt als Gehilfe der Steuerhinterziehung per Haftungsbescheid (Haftungssumme 1,6 Mio. Euro) in Anspruch genommen. Dagegen richtete sich der AdV-Antrag.

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass „G“ der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig sei. Er habe durch den Verkauf der Manipulationssoftware und in dem Wissen um die Möglichkeit, diese Software zur Steuerverkürzung zu gebrauchen, Hilfe geleistet. Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte das Gericht aus, dass dem „G“ das sich hinter dem Kassensystem verbergende Manipulationsprogramm bekannt gewesen sei. Es konnte keinem anderen Zweck als der Steuerhinterziehung dienen. Dies sei für „G“ ohne weiteres erkennbar gewesen.

 

Bezüglich des objektiven Tatbestands ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Dies ist vorliegend durch den Verkauf des manipulierten Kassensystems gegeben. Fraglich erscheint vorliegend jedoch – wie so oft im Steuerstrafrecht – das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Dieser erfordert zumindest bedingten Vorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung liegt bedingter Vorsatz bei Wissen und Wollen um die objektiven Tatbestandsmerkmale vor. Wenn das Gericht ausführt, dass „G“ das Manipulationssystem bekannt und ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es keinem anderen Zweck diente als einer Steuerhinterziehung, erscheint fraglich, ob dadurch beide Elemente der Vorsatzes festgestellt wurden. Unzweifelhaft betrifft diese Feststellung das Wissenselement, da der „G“ um die Funktionsweise und Einsatzmöglichkeit der Software wusste. Jedoch muss hinzukommen, dass „G“ auch die Haupttat, nämlich die Steuerhinterziehung, billigend in Kauf nahm. Dass man durch den Verkauf auch den Erfolg einer Steuerhinterziehung des Erbwerbers in Kauf nimmt, ist zwar insoweit nicht zu beanstanden, jedoch ist fraglich, auf welche Veranlagungszeiträume sich dieser Vorsatz bezieht. So scheint das Gericht davon auszugehen, dass sich der Vorsatz des „G“ auf sämtliche Steuerhinterziehungen (vorliegend 24 Fälle) beziehe. Dies erscheint insoweit problematisch, als es eine Ausdehnung der Beihilfe auf einen fast unbegrenzten künftigen Zeitraum zur Folge hätte. Die Feststellungen des Finanzgerichts zur zeitlichen Umgrenzung des Vorsatzes sind vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend anzusehen.

 

Die Parallelität von Besteuerungs- (hier Haftungs-) und Steuerstrafverfahren und damit die Notwendigkeit der Verteidigung auf beiden Ebenen zeigt sich hier in der Bedeutung des strafrechtlichen Merkmals „Vorsatz“ und seiner steuerlichen Auswirkung auf die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 der Abgabenordnung.

 www.rechtsanwalt-berlin.info


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Torsten Hildebrandt (Tel.: (030) 398 898 23), verantwortlich.

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