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Bundesmeldegesetz auch bei Wohnen auf Zeit


Von HC24 / HomeCompany -Möblierte Wohnungen mieten- und vermieten - auf Zeit.

Neue Pflichten für Vermieter ab November 2015

2015 - ein Jahr, das für Wohnraumeigentümer und Vermieter bis heute umfangreiche Änderungen und neue Pflichten bei der Vermietung brachte. Und eine neue Verpflichtung steht schon vor der Haustür.

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Nach Einführung der Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises zum 1. Mai 2015 und Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes mit Bestellerprinzip und Mietpreisbremse zum 1. Juni 2015, geht es mit dem neuen Bundesmeldegesetz mit den Pflichten für Vermieter weiter.

Was müssen Vermieter ab dem 1. November 2015 beachten?

Die Vermieter haben eine Mitwirkungspflicht. Das Gesetz, das ab dem 1. November 2015 bundesweit in Kraft treten soll und die bis dato gültigen Gesetze der Länder ersetzt, sieht nach § 19 des Bundesmeldegesetzes eine Mitwirkungspflicht für Vermieter vor. Danach werden diese dazu verpflichtet, bei der An- und Abmeldung eines Mieters aktiv mitzuwirken und den Ein bzw. Auszug dem Mieter gegenüber binnen 2 Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Der Mieter muss sich dann innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wahlweise können  Wohnungsgeber/Vermieter die Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben.

 

Was muss in der Vermieterbescheinigung aufgeführt sein?

Die Bestätigung des Vermieters muss gemäß § 19 Abs. 3 folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

 

Gibt es Ausnahmen bei der Meldepflicht?

Ja. Im Meldegesetz sind unter  § 27 Absatz 2 Ausnahmen bei der Meldepflicht für Mieter aufgeführt:

Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an - noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

 

Was passiert, wenn Vermieter dieser Verpflichtung zur Mitwirkung bei der An-/Abmeldung nicht nachkommen und dem Mieter keine Bescheinigung ausstelle?

Falls Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen bzw. die Frist versäumen, wird dies als Ordnungswidrigkeit behandelt und es droht ein Bußgeld bis 1000 Euro. Sollten Vermieter aus Gefälligkeit einen Bezug einer Wohnung melden ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfand, können sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Und wie sieht es mit den Rechten der Vermieter bei diesem An- und Abmeldeprozess aus?

Vermietern wird das Recht eingeräumt, sich bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich der Mieter auch ordnungsgemäß an- bzw. abgemeldet hat.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Sylvia Hruzik (Tel.: 0221-19445), verantwortlich.

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