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ADSp 2016


Von GSL Consulting GmbH

Vorsicht bei der Verwendung der ADSp 2016

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) empfiehlt seit 1. Januar 2016 die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) 2016 zur Anwendung.

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Indes – hier ist Vorsicht geboten, denn die Bezeichnung heuchelt eine Kontinuität, die nicht existiert – die ADSp 2016 sind etwas völlig anderes als ihre Vorgängerversionen. Seit 1927 wurden die ADSp gemeinsam von Spediteur- und von Versenderverbänden erarbeitet, so dass sich die Regeln als Kompromiss der Interessen der sich gegenüberstehenden Vertragsparteien darstellten. Von Verbänden auf beiden Seiten wurde denn auch die Einbeziehung in die Verträge empfohlen.

Die Verhandlungen über eine Neufassung der ADSp von 2003 sind bedauerlicherweise gescheitert.

Nun hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) 2016 vorgelegt. Klar ist, dass diese aus der Sicht der Transportunternehmer verfasst sind. Auf der anderen Seite haben die Verbände der Versender die „Deutschen Transport- und Lagerbedingungen“ (DTLB) ausgearbeitet.

IM UNTERSCHIED ZU FRÜHER SIND DIE ADSP 2016 ALSO EINSEITIG AUF DIE INTERESSEN EINER VERTRAGSSEITE ZUGESCHNITTEN!!! ES GIBT KEINE AUSTARIERTEN REGELUNGSWERKE MEHR, DIE DIE INTERESSEN BEIDER SEITEN ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGEN!!!

Diese neue Situation ist insbesondere problematisch für Versender, die nicht täglich mit Logistikdienstleistungen zu tun haben, aber Lösungen mit einem ausgeglichenen, auf ihre Interessen zugeschnittenen Haftungsregime benötigen. Für sie ist es nun riskant geworden, sich auf einen Vertrag mit Einbezug der ADSp 2016 einzulassen. Insbesondere sollten sie sehr genau die vertraglichen Haftungsregelungen anschauen, ggf. nachverhandeln und individuell regeln.

Ebenso aufgepasst werden muss bei Rahmenverträgen, die eine Klausel enthalten, nach der die ADSp „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ gelten. Solche Klauseln sind nicht selten bei langfristigen Vertragsbeziehungen! Auch in solchen Fällen sollte an eine Neuverhandlung des Vertrags gedacht werden!

Übrigens wird nun endgültig die Unterwerfungsrechtsprechung des deutschen BGH und ihm folgend der Instanzgerichte obsolet sein, in deren Rahmen der deutsche Bundesgerichtshof die Einbeziehung in Verträge gegenüber „normalen“ Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen der flächendeckenden Verbreitung und des Interessenausgleichs dadurch erleichtert hatte, dass er sie quasi einem Handelsbrauch gleichgestellt hatte. Die Reaktionen der Rechtsprechung auf die nunmehr komplett neue Lage bleiben aber abzuwarten.


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, T. Vogl (Tel.: +415006885), verantwortlich.

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