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Nickel One Resources gibt die Bestellung von Bruce Reid in das Board of Directors bekannt und führt Vorankündigungspflicht ein


Von Nickel One Resources Inc.

Thumb Nickel One Resources gibt die Bestellung von Bruce Reid in das Board of Directors bekannt und führt Vorankündigungspflicht ein 28. Oktober 2016 - Vancouver, BC - Nickel One Resources Inc. (Nickel One oder das Unternehmen, TSXV:NNN; FWB: 7N1) freut sich, die Berufung von Herrn Bruce Reid in das Board of Directors bekannt zu geben. Herr Reid ist der ehemalige Executive Chairman von Carlisle Goldfields Limited, einem auf Gold fokussierten Explorations- und Erschließungsunternehmen aus Kanada, das in diesem Jahr von Alamos Gold Inc. übernommen wurde. Von Juni 2006 bis November 2009 war Herr Reid President und Chief Executive Officer von U.S. Silver Corp., einem kanadischen Bergbauunternehmen, das an der TSX notiert, und von 2002 bis 2006 war er Vice President, Corporate Finance von Research Capital, einer kanadischen Investmentgesellschaft. Herr Reid hat Erfahrung in den Bereichen Finanzwirtschaft, Bergbau und Mineralexploration. Nach dem Abschluss eines Geologiestudiums an der University of Toronto mit einem Bachelor of Science im Jahr 1979 sowie einem Abschluss in Finanzwirtschaft konnte er mehr als 30 Jahre unmittelbare Erfahrung im Bergbausektor sammeln. Herr Vance Loeber, CEO von Nickel One, sagte: Es freut mich sehr, eine Führungskraft von Bruces Kalibers in unserem Team zu begrüßen und sehe der Zusammenarbeit mit Freude entgegen. Vorankündigungspflicht Das Unternhmen gibt die Genehmigung und Einführung einer Vorankündigungspflicht (die Richtlinie) durch sein Board of Directors bekannt. Die Richtlinie soll einen klaren Rahmen für die Nominierung von Direktoren des Unternehmens bieten. Das Unternehmen verpflichtet sich, (i) eine ordnungsgemäße und effiziente Durchführung der Jahreshauptversammlungen oder bei Bedarf außerordentlichen Versammlungen zu ermöglichen; (ii) sicherzustellen, dass alle Aktionäre ordnungsgemäß über die Nominierung von Direktoren in Kenntnis gesetzt und ausreichend über alle nominierten Personen informiert werden; (iii) den Aktionären die Möglichkeit zu geben, nach einer angemessenen Bedenkzeit informiert abstimmen zu können. Die neue Richtlinie soll der Förderung dieser Zielsetzungen dienen. Die Richtlinie enthält u.a. eine Bestimmung, die im Falle von Nominierungsvorschlägen für die Ernennung von Direktoren durch Aktionäre des Unternehmens gegebenenfalls eine Vorankündigung erforderlich macht. In der neuen Richtlinie wird unter anderem eine Frist festgelegt, innerhalb der solche Nominierungsvorschläge vor einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Aktionärsversammlung unterbreitet werden müssen. Weiters wird festgelegt, welche Informationen in einer solchen Mitteilung an das Unternehmen angeführt werden müssen. Keine Person ist als ein Direktor des Unternehmens wählbar, sofern sie nicht gemäß dieser Richtlinie nominiert wurde. Im Fall einer Jahreshauptversammlung der Aktionäre ist das Unternehmen mindestens 30 Tage und nicht früher als 65 Tage vor dem Datum der Jahreshauptversammlung zu benachrichtigen. Soll die Jahreshauptversammlung innerhalb von 50 Tagen nach dem Datum, an dem die Jahreshauptversammlung zum ersten Mal offiziell angekündigt wurde, abgehalten werden, muss die Mitteilung spätestens zu Geschäftsende des zehnten Tages nach der öffentlichen Ankündigung erfolgen. Im Fall einer außerordentlichen Aktionärsversammlung, die zum Zwecke der Ernennung von Direktoren einberufen wird (ungeachtet ob sie auch zu anderen Zwecken einberufen wurde), hat die Mitteilung an das Unternehmen spätestens zu Geschäftsende des fünfzehnten Tages, nachdem das Datum der außerordentlichen Versammlung zum ersten Mal offiziell angekündigt wurde, zu erfolgen. Der vollständige Wortlaut der Richtlinie ist abrufbar unter dem Profil des Unternehmens auf SEDAR (www.sedar.com). Die Richtlinie tritt mit dem Datum dieser Pressemeldung in Kraft. Das Unternehmen wird die Zustimmung der Aktionäre zu dieser Richtlinie auf seiner nächsten Jahreshauptversammlung einholen. Über Nickel One: Nickel One Resources Inc. ist ein neues Explorations- und Erschließungsunternehmen mit einem Schwerpunkt auf Basis- (Kupfer, Nickel) und Edelmetallen (Platin, Palladium, Gold), das das Konzessionsgebiet Tyko in der Nähe von Marathon (Ontario, Kanada) evaluiert. Ziel von Nickel One ist es, im Projekt Tyko mithilfe effizienter Explorations- und Erschließungsarbeiten eine Mineralressource abzugrenzen. Das Unternehmen möchte den Unternehmenswert durch wertschaffende Akquisitionen weiterer aussichtsreicher Projekte steigern. Das Unternehmen unternimmt derzeit die notwendigen Schritte zum Abschluss des Erwerbs des PGE-Ni-Cu-Projekts LK in Finnland. Dr. Scott Jobin-Bevans (Ph.D., P.Geo.), Director von Nickel One, ist in seiner Funktion als qualifizierter Sachverständiger für den Fachinhalt dieser Pressemeldung verantwortlich. FÜR DAS BOARD: President, CEO & Director Vance Loeber Weitere Informationen erhalten Sie über: Vance Loeber Tel: 1-778-327-5799 DW: 315 Fax: 778-327-6675 E-Mail: info@nickeloneinc.com Nickel One Resources Inc. Suite 1110 - 1111 West Georgia Street Vancouver, B.C. V6E 4M3 Kanada Die TSX Venture Exchange und deren Regulierungsorgane (in den Statuten der TSX Venture Exchange als Regulation Services Provider bezeichnet) übernehmen keinerlei Verantwortung für die Angemessenheit oder Genauigkeit dieser Meldung. Diese Pressemeldung stellt kein Verkaufsangebot bzw. kein Vermittlungsangebot zum Verkauf der hier beschriebenen Wertpapiere in den Vereinigten Staaten dar. Die Wertpapiere von Nickel One Resources Inc. werden bzw. wurden nicht gemäß dem geltenden US-Wertpapiergesetz (United States Securities Act von 1933) in der aktuellen Fassung registriert und dürfen daher in den Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, wenn keine entsprechende Ausnahmegenehmigung von den Registrierungsbestimmungen vorliegt. Die in dieser Pressemeldung enthaltenen Informationen können zukunftsgerichtete Aussagen umfassen. Bei zukunftsgerichteten Aussagen handelt es sich um Aussagen, die sich auf die Zukunft und nicht auf vergangene Ereignisse beziehen. In diesem Kontext betreffen zukunftsgerichtete Aussagen häufig das zu erwartende zukünftige Geschäft oder die finanzielle Leistung eines Unternehmens und beinhalten oft Wörter wie erwarten, glauben, planen, schätzen, rechnen mit und beabsichtigen oder vergleichbare Begriffe bzw. besagen, dass eine Maßnahme oder ein Ereignis ergriffen bzw. eintreten werden dürfte, mag, könnte, sollte oder wird. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen zwangsläufig bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und anderen Faktoren, die dazu führen könnten, dass die eigentlichen Ergebnisse, Leistungen oder Erfolge des Unternehmens oder andere zukünftige Ereignisse von jeglichen in solchen zukunftsgerichteten Aussagen implizit oder explizit zum Ausdruck gebrachten zukünftigen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen abweichen. Zu solchen Faktoren gehören u.a. Risiken in Verbindung mit der Erschließung eines Projekts; zusätzlicher Finanzierungsbedarf; Betriebsrisiken im Zusammenhang mit dem Bergbau und der Mineralaufbereitung; Schwankungen der Preise für Gold und andere Rohstoffe; Eigentumsansprüche; umwelttechnische Haftungsansprüche und Versicherung; die Abhängigkeit von qualifiziertem Personal; das Ausbleiben von Dividenden; Wettbewerb; Verwässerung; Schwankungen des Aktienpreises und Handelsvolumens; und steuerliche Folgen für Aktionäre aus den USA. Zukunftsgerichtete Aussagen beruhen auf den Ansichten, Schätzungen und Meinungen der Unternehmensleitung zum Zeitpunkt, an dem diese Aussagen getroffen wurden. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren, sollten sich diese Ansichten, Schätzungen und Meinungen bzw. andere Umstände ändern. Investoren wird nahegelegt, sich nicht in unangemessenem Maße auf diese zukunftsgerichteten Aussagen zu verlassen. Die Ausgangssprache (in der Regel Englisch), in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle, autorisierte und rechtsgültige Version. Diese Übersetzung wird zur besseren Verständigung mitgeliefert. Die deutschsprachige Fassung kann gekürzt oder zusammengefasst sein. Es wird keine Verantwortung oder Haftung: für den Inhalt, für die Richtigkeit, der Angemessenheit oder der Genauigkeit dieser Übersetzung übernommen. Aus Sicht des Übersetzers stellt die Meldung keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar! Bitte beachten Sie die englische Originalmeldung auf www.sedar.com , www.sec.gov , www.asx.com.au/ oder auf der Firmenwebsite!

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