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Zahlex informiert: Nachzahlung von Entgelt und Sozialbeiträgen durch erhöhten Mindestlohn


Von Zahlex

Zahlex informiert: Arbeitgeber können durch den erhöhten Mindestlohn verpflichtet sein, den Lohn zu erhöhen, zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und/oder Entgelte nachzuzahlen.
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Das Büro für Finanz- & Lohnbuchhaltung Zahlex in Berlin informiert:
Aufgrund des ab 01.01.2017 steigenden Mindestlohns erhöhen manche Arbeitgeber ihre Zahlungen.

Sie erhöhen die Lohnzahlung, leisten ggf. Nachzahlungen von Entgelten und/oder Sozialbeiträgen. Urlaubsanspruch von Minijobbern, der nicht gewährt wird, kann zu Entgeltforderungen und zusätzlichen Sozialbeiträgen führen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Nachweise über geleistete Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten zu führen.

In der Bundesrepublik Deutschland steigt erstmals der Mindestlohn: Anstatt bisher 8,50 € brutto/Stunde, ist ab 01.01.2017 mindestens 8,84 € brutto/Stunde Mindestlohn zu zahlen. Das gilt für jede geleistete Arbeitsstunde. Unterschreitet der Lohn den Mindestlohn, ist ein höherer Lohn zu zahlen. Sonst könnte die Deutsche Rentenversicherung bei einer Prüfung sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeträge einfordern, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu begleichen wären.

Besonderheiten gelten für die Zuschläge bei Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit. Steuern und Sozialversicherungsbeträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer für diese Zuschläge zu zahlen. Steuerfrei sind ausschließlich die tatsächlich geleisteten Stunden an Sonn- und Feiertagen und von Nachtarbeit.

Fehlt der Beschäftigte wegen Urlaub oder Krankheit, sind Steuern und Sozialbeiträge zu entrichten.

Deren Zahlung wird im Rahmen der Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung überprüft. Die zu entrichtenden Beträge fordert die Deutsche Rentenversicherung ggf. mit Säumniszuschlägen an.

Zusätzliche Entgeltforderungen können aus nicht gewährtem Urlaubsanspruch von Minijobbern entstehen. Grundlage für den Umfang des Urlaubs sind die §§ 1 und 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Berechnet wird die Anzahl der Urlaubstage aufgrund der Arbeitstage pro Woche.

Als Berechnungsgrundlage herangezogen wird der Anspruch eines Beschäftigten in Vollzeit:
Eine 5-Tage-Arbeitswoche führt bei ihm zu einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr.
Arbeitet der Beschäftigte nur einen Tag pro Woche, so erhält er entsprechend 1/5 Urlaubstage:
30 : 5 x 1 = 6 Tage Urlaub im Jahr.

Folglich erhält ein Arbeitnehmer mit einer 4-Tage-Woche 30 : 5 x 4 = 24 Tage Urlaub.
Die Nachforderungen an Entgelt für den nicht gewährten Urlaub bemessen sich nach dem Durchschnittslohn der zurückliegenden drei Monate.

Die Pflicht, die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsvertrag zu belegen, hat der Arbeitgeber gemäß dem Nachweisgesetz. Versäumt er dies, entstehen ihm Nachteile bei der Beweisführung im Streitfall.

Für Fragen zur Buchhaltung und Lohnabrechnung sowie zur Geschäftsentwicklung bietet das Büro für Finanz- & Lohnbuchhaltung Zahlex in Berlin ein kostenfreies Erstgespräch an. Kontakt: Tel.: 030-683 28 26 10 oder info@zahlex.de.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Isabelle Körber (Tel.: 030-683 28 26 10), verantwortlich.

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