Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Von ASB Bildungsgruppe Heidelberg e.V.
Wie stark ist es wirklich?
Die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge einfache, effiziente, kostensichere und damit gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Beschäftigten zugeschnittene betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, werden erweitert.
So können die Sozialpartner künftig auch sog. reine Beitragszusagen vereinbaren, über Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und rechtssicher Options- bzw. Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen.
Daneben wird ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener eingeführt sowie die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente vereinfacht und optimiert.
Schließlich werden im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders bei Geringverdienern gesetzt.
Was sagen die Ausschüsse des Bundesrates?
Besonders interessant finde ich, neben dem Hinweis zum Aufweichen des Garantieverbots für Direktversicherungen drei Empfehlungen. Opting-Out auch per Betriebsvereinbarung zu ermöglichen. Die Absenkung des steuerlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen, denn Unternehmen zahlen derzeit Steuern auf Gewinne, welche sie nicht erzielen. Und zu guter Letzt die die volle Beitragspflicht in der GKV zu prüfen.
Peter Görgen, Leiter des BMAS-Referats „Zusätzliche Altersvorsorge“ gab Ende Januar Auskünfte zum weiteren Zeitplan: Demnach folgen am 10. Februar der erste Durchgang im Bundesrat, Anfang März die erste Lesung im Bundestag und Ende März die öffentliche Anhörung. Dann die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Am 2. Juni könnte das Gesetz dann den zweiten Durchgang durch den Bundesrat nehmen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2018.
Autor: Bert Passek
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