Große Herausforderung für Städte, Gemeinden und Kreise
Zum 1.7.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Die Umsetzung, geregelt durch Umsetzungsverordnungen der einzelnen Bundesländer, ist zum Jahresende 2017 in die heiße Phase eingetreten. Während bis zum 31.12.2017 noch eine Übergangsphase lief, gelten die neuen Regelungen seit Januar grundsätzlich bundesweit verbindlich. Kreise, Städte und Gemeinden bundesweit sind von der Umsetzung intensiv betroffen.
Zum 1.7.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Die Umsetzung, geregelt durch Umsetzungsverordnungen der einzelnen Bundesländer, ist zum Jahresende 2017 in die heiße Phase eingetreten. Während bis zum 31.12.2017 noch eine Übergangsphase lief, gelten die neuen Regelungen seit Januar grundsätzlich bundesweit verbindlich.
Die landesspezifischen Umsetzungen zeichnen sich jedoch durch eine Vielzahl unterschiedlicher Termine und Beschlüsse aus, so dass teilweise erst seit Februar 2018 Planungssicherheit für die betroffenen Behörden besteht. Das Prostituiertenschutzgesetz ist ausgehend von der Bundesgesetzgebung aufgrund der föderalen Strukturen in einen Flickenteppich von Landesverordnungen übergegangen, die ihrerseits die Behörden auf unterer Ebene unmittelbar betreffen.
In den meisten Bundesländern sind Kreise und kreisfreie Städte für die Anmeldungen der Prostituierten und das Ausstellen der Anmelde-/Aliasbescheinigung zuständig. Eine Gesundheitsberatung erfolgt zuvor in den Gesundheitsämtern der Kreise oder Kreisfreien Städte und wird dort zumeist „formlos“ (im Sinne der Vertraulichkeit des Inhaltes) bestätigt. So sieht es beispielsweise die klare Regelung in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen vor.
Einige Länder haben Sonderregelungen getroffen: In Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind beispielsweise Landesverwaltungsämter vorläufig mit der Umsetzung des ProstSchG betraut, in Hessen (Stand Anfang Februar 2018) die Stadtverwaltungen ab 7000 Einwohner. Bayern hat ausgewählte Städte, Kreise und Gesundheitsbehörden mit dem ProstSchG betraut.
Die Zuständigkeit für „Prostituierte“ und „Prostitutionsstätten“ wurde zudem in einigen Fällen getrennten Behörden zugewiesen. Beispielsweise in Brandenburg und Baden-Württemberg sind die Stadtverwaltungen für die Erlaubnisse der Prostitutionsbetriebe, Wohnungen und Fahrzeuge zuständig.
Konkrete Umsetzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem mangelnden Zugang der Behörden zu den relevanten Informationen: Welche „Betriebe“ existieren? Wieviele Personen arbeiten dort? Wie oft wechseln die Personen? In wieweit benötigt eine Kreisverwaltung Zusatzinformationen aus den kreisangehörigen Städten oder von externen Behörden, um einen Antragsfall zu beurteilen?
Der Gesetzgeber hat es sich leicht gemacht und den Aufwand gering eingeschätzt. Die Bundesdruckerei liefert Ausweisformularsätze und bietet einen „Ausfüllassistenten“ an. Weitergehende Hilfsmittel stellt dem Mitarbeiter im Ordnungsamt die spezialisierte Softwarelösung „GEVE 4-Prostituiertenschutzgesetz“ der EDV Ermtraud GmbH zur Verfügung: Vor dem Druck der Bescheinigungen prüfen Plausibilitätsprüfungen auf Vollständigkeit der Pflichtangaben und Nachweise. Nach dem Druck kann eine Wiedervorlage gelegt werden (z.B. Hinweis auf fällige Erneuerung). Die elektronische Akte steht bereit, um beispielsweise ausländische Identifikationspapiere und Arbeitserlaubnis zu speichern. Zu fälligen Stichtagen kann der Verwaltungsmitarbeiter automatisiert die Statistik erstellen, die an die statistischen Landesämter jährlich zu melden ist. Außerdem wird die Meldepflicht an die Finanzbehörden unterstützt.
Die Zuständigkeitswürfel sind weitgehend gefallen, Konkretisierungen sind jedoch noch zu erwarten – insbesondere dort, wo derzeit Interimsverordnungen greifen oder sich der derzeitige Ansatz (z.B. geringe Relevanz von Prostitution in kleinen Städten und Gemeinden) als nicht praktikabel abzeichnet.
Gerade in Zeiten, in denen durch xGewerbeanzeige, Aufbau eines bundesweiten Bewacherregisters oder Intensivierung der Geldwäsche-Überwachung bereits eine hohe Auslastung auf den Ordnungsbehörden der Kreise, Städte und Gemeinden liegt, bindet die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes erhebliche Ressourcen, die es effektiv zu entlasten gilt.
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