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Alles nur schöner Schein? Warum Scheinselbstständigkeit ein großes Risiko ist


Von Beratungsverbund ABG-Partner

Die Grenze zwischen "selbstständig" und "angestellt" ist manchmal fließend. Scheinselbstständigkeit hat für Auftraggeber und Auftragnehmer Konsequenzen. Für beide gibt es verschiedene Lösungsansätze.
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(Dresden, 11. September 2018) "Handelt es sich um Scheinselbstständigkeit?" - über 22.000 mal haben Vertragspartner im vergangenen Jahr zur Klärung dieser Frage laut Bundesregierung ein Statusfeststellungsverfahren bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung angeschoben. Das Beantworten gelingt Auftraggebern und -nehmern demnach nicht immer selbst, duldet aber dennoch keinen Aufschub. "Denn spätestens bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung oder bei Zollermittlungen zum Mindestlohn fällt auf, wenn ein Freelancer eher Indizien für einen Arbeitnehmer-Status vorweist und damit als scheinselbstständig gilt", weiß Simone Finsterbusch, Teamleiterin Lohn bei der ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft im Beratungsverbund ABG-Partner. Hinweise darauf verdichten sich zum Beispiel, wenn Selbstständige nur einen Auftraggeber haben und/oder laut Auftrag Vorgaben zu erfüllen haben, welche die eigenen unternehmerischen Freiheiten einschränken. "Eine E-Mail-Adresse oder gar Kleidung des Auftraggebers zu nutzen, ist also keine gute Idee. Ein Freelancer sollte sich auch nicht in einer Organisation derart einbinden lassen, dass er zwingend vor Ort arbeiten und seinen Urlaub mit Arbeitnehmern des Arbeitgebers abstimmen muss", erklärt Simone Finsterbusch und ergänzt: "Den Auftraggeber hat nur das Ergebnis und die Einhaltung des vereinbarten Termins zu interessieren, alles andere hat er dem Freelancer zu überlassen. Dabei muss er es auch akzeptieren, dass der Freelancer einen Auftrag ablehnt."

Scheinselbstständigkeit wird empfindlich geahndet

Ein Selbstständiger kommt auf einen höheren Nettoverdienst als ein Angestellter, da die Lohnnebenkosten inklusive Sozialabgaben wesentlich geringer ausfallen. Für den Auftraggeber entfallen diese Kosten sogar komplett. "Bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit handelt es sich daher um Steuerhinterziehung, auf die hohe Bußgelder sowie strafrechtliche Konsequenzen drohen", warnt die Lohnexpertin. Doch selbst unwissentliche Scheinselbstständigkeit bleibt nicht folgenlos: Das heißt: Man muss ab sofort den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung entrichten und für die vergangenen vier Jahre nachzahlen. Bei Vorsatz muss der Auftraggeber zudem mit Nachzahlungen rückwirkend von bis zu 30 Jahren rechnen. Dem Auftragnehmer hingegen droht unter anderem der Verlust der Selbstständigkeit, womit er unter Umständen von Anfang an als Arbeitnehmer gilt. Das heißt: Er erhält hierdurch zahlreiche Rechte wie den Kündigungsschutz oder Urlaubsanspruch. Außerdem bedürfen alle bisher gestellten Rechnungen einer Überprüfung und Berichtigung. Bei Vorliegen der Scheinselbstständigkeit wäre die ausgewiesene Umsatzsteuer ungültig. Für den Fall, dass ein Vorsteuerabzug durchgeführt wurde, müsste dieser dann an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Scheinselbstständigkeit vermeiden - aber wie?

Hilfreich ist es, wenn Freelancer ihre Selbstständigkeit nach außen hin sichtbar machen - zum Beispiel mit einer Homepage, Visitenkarten oder dem Geschäftspapier. Aufträge sollten von verschiedenen Auftraggebern stammen und mit eigenen Arbeitsmitteln ohne Vorgaben zur Arbeitsweise am Ort der Wahl umgesetzt werden. Es gibt mehrere Faktoren, die als Indiz für eine Selbstständigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit herangezogen werden können. "Wir vom Beratungsverbund ABG-Partner haben dazu eine Checkliste für unsere Mandanten erstellt, die bei uns angefordert werden kann", erklärt Simone Finsterbusch. "Im Idealfall sollten beide Parteien das Gespräch miteinander suchen." Anwälte und Steuerexperten des Beratungsverbundes ABG-Partner stehen gern beratend zur Seite. Zudem besteht die Möglichkeit, das eingangs erwähnte Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle des Deutschen Rentenversicherungsbundes zu beantragen. Die dabei gefällte Entscheidung ist rechtlich bindend.

Den vollständigen Fachbeitrag und einen Auszug aus der ABG-Checkliste finden Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Mittelstandsmagazins akzento. Diese steht Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung: https://abg-partner.de/wp-content/uploads/2018/08/OK_akzento-Ausgabe2-Ansicht.pdf



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Frau Simone Finsterbusch (Tel.: 0351 43755-0), verantwortlich.

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