PortalDerWirtschaft.de



Suchmaschinenoptimierung mit PdW
mit Content-Marketing - Ihre News
English

Keine Zweckbindung und keine Bonitätsprüfung bei der öffentlichen Aufnahme grundbuchgesicherter Darlehen


Von Dr. Werner Financail Service AG

Die öffentliche Platzierung von grundschuldgesicherten Darlehensgeldern von privaten Kapitalanlegern setzt kapitalmarktrechtlich keine vertraglich bestimmte Zweckbindung und auch keine Bonitätsprüfung
Thumb

Vertragsrechtlich bedarf es bei privaten Anlegerdarlehen keiner Zweckbindung und keiner Bonitätsprüfung, so teilt es Dr. Horst Werner mit ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die öffentliche Platzierung von grundschuldgesicherten Darlehensgeldern von privaten Kapitalanlegern setzt kapitalmarktrechtlich keine vertraglich bestimmte Zweckbindung und auch keine Bonitätsprüfung des Grundstückseigentümers voraus, sondern erfordert lediglich die Einhaltung der Wertgrenzen des Immobilienobjekts. Kapitalmarktrechtlich muss sich die Grundschuldbesicherung mit Grundschuldbrief zugunsten der Kapitalgeber im Rahmen der nachzuweisenden Bewertung des Grundstücksobjekts bewegen. Der Wert-Nachweis kann gegenüber der BaFin durch einen zeitnahen Kaufvertrag über die Immobilie oder durch ein - auch nachträglich erstelltes - Sachverständigengutachten geführt werden. Die Qualitätsgüte der Kapitalanlage wird also durch den Wert der Immobilie begrenzt, aber nicht durch eine Bonitätsprüfung des Immobilieneigentümers selbst oder durch eine Bonitätsprüfung des Eigentümer-Unternehmens nachgewiesen.

Zur Besicherung der Kapitalanleger wird - wenn die Anleger aus Kostengründen nicht alle selbst ins Grundbuch eingetragen werden - die Mitbesitzeinräumung z.B. am Eigentümer-(Grundschuld-)Stammbrief - zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft aller beteiligten Anleger - und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen voraussetzt. Dies bedingt zunächst, dass bei einer Eigentümergrundschuld überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt. Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der von dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 BeurkG eine schriftliche Verwahranweisung an den Notar als Verwahrer voraus, worauf die BaFin noch kürzlich hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde. Verwahren muss ( und darf nur ) derjenige amtierende Notar, der auch die Eigentümergrundschuld beurkundet und beim Grundbuchamt beantragt hat.

Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch einen Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .



Kommentare

Bewerten Sie diesen Artikel
Noch nicht bewertet
Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Horst Werner (Tel.: 0551 99964240), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 434 Wörter, 3790 Zeichen. Artikel reklamieren
Keywords
Diese Pressemitteilung wurde erstellt, um bei Google besser gefunden zu werden.

Tragen Sie jetzt Ihre kostenlose Pressemitteilung ein!