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Gründung eines Betriebsrats – Voraussetzungen und Durchführung


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In § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz steht geschrieben: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ Dieser Satz erweckt irrtümlicherweise den Anschein, dass bei Erfüllung dieser Voraussetzungen eine Pflicht zur Betriebsratswahl besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Generell obliegt es den Arbeitnehmern, dieses Thema anzuregen und zu verwirklichen. Mit einer Ausnahme: Ist ein Unternehmen einem Konzern unterstellt, das einen Betriebsrat hat, liegt es in der Hand desselben, in der zugehörigen Firma gleichfalls einen zu gründen.

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Grundvoraussetzung: eigenständiger Betrieb

 

Ein Betriebsrat kann nur in einem Unternehmen gegründet werden, bei dem es sich um einen eigenständigen Betrieb handelt. Dies kann beispielsweise ein einziges Geschäft oder Werk eines Arbeitgebers sein. Verfügt dieser über mehrere Betriebsstätten, liegen sie jedoch weit auseinander, gilt jede einzelne als eigenständiger Betrieb. Ist die räumliche Entfernung gering, kommt es darauf an, ob die Filialen getrennte Leitungsstrukturen aufweisen oder unter einheitlicher Leitung stehen.

 

Wahlberechtigung der Arbeitnehmer

 

Im Betriebsverfassungsgesetz ist verankert, dass zur Gründung eines Betriebsrats mindestens fünf aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt sind. Davon müssen drei außerdem passiv wahlberechtigt sein.

 

·         Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

·         Unter passiv wahlberechtigte Arbeitnehmer fallen alle, die für den Betriebsrat wählbar sind. Grundvoraussetzung ist, dass sie volljährig sind, darüber hinaus müssen sie mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein.

 

Das bedeutet, die Gründung eines Betriebsrats ist nur möglich, wenn ein Minimum an fünf volljährigen Mitarbeitern, wovon drei seit einem halben Jahr in der Firma arbeiten, vorhanden ist.

 

Gründungsablauf

 

Sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt, steht man vor der Frage: Wie gründet man einen Betriebsrat? Grundsätzlich verläuft die Gründung in zwei Schritten: Der Bestellung eines Wahlvorstandes und der Abwicklung der Wahl durch diesen. Er bereitet die Betriebsratswahl vor und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Gibt es einen Überkonzern mit Betriebsrat, kann dieser die Bestimmung eines Wahlvorstandes übernehmen. Ansonsten müssen sich die Arbeitnehmer selbst darum kümmern. Hierfür wird eine Betriebsversammlung einberufen und die Mitarbeiter treffen ihre Auswahl.

 

Die Erlaubnis und der Termin für die Versammlung erfordert nicht das Einverständnis des Arbeitgebers. Sie kann in der normalen, bezahlten Arbeitszeit stattfinden. Ausnahmslos alle Mitarbeiter sind berechtigt, daran teilzunehmen. Es ist wichtig, dass jeder Angestellte von der Terminierung in Kenntnis gesetzt wird. Dies kann durch einen Aushang am schwarzen Brett oder auch in Form einer E-Mail geschehen. Damit sich die Beschäftigten darauf einstellen können, sollten sie ein bis zwei Wochen zuvor informiert werden.

 

In der Betriebsversammlung empfiehlt es sich, zunächst einen der Teilnehmer als Leiter zu bestimmen, der die Wahl des Wahlvorstandes vornimmt. Vorgeschlagen werden kann der Vorstand von jedem der Mitarbeiter. Er muss absolute Stimmenmehrheit erhalten. Besteht der Wahlvorstand aus drei Personen, wie es generell üblich ist, wird im Anschluss ein Vorsitzender gewählt. Konnte keine Einigung über den Wahlvorstand erreicht werden, besteht die Möglichkeit, ihn vom Arbeitsgericht bestellen zu lassen.

 

Geht aus der ersten Betriebsversammlung ein Wahlvorstand hervor, findet eine Woche später eine weitere Zusammenkunft zur Betriebsratswahl statt. Auch diese muss zuvor angekündigt werden. Damit ist die Gründung eines Betriebsrats abgeschlossen.



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