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Vorerbschaft unterliegt auch bei Verfügungsbeschränkungen in voller Höhe der Erbschaftsteuer


Von Steuerberatungsgesellschaft mbH Schulze wenning

 

 

 

 

 

 

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In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war die auf Sozialhilfe angewiesene Lebensgefährtin des Erblassers Vorerbin eines Vermögens von 360.000 €. Nacherbe sollte u. a. ein gemeinnütziger Verein sein. Um den Sozialhilfeträger vom Zugriff auf die Erbschaft auszuschließen, hatte der Erblasser angeordnet, dass der Vorerbin jeweils nur der nach dem Sozialhilferecht anrechnungsfreie Betrag ausgezahlt wird. Dieser belief sich jährlich auf ca. 1.600 €.

 

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer vom geerbten Vermögen auf 96.000 € fest. Die Vorerbin wehrte sich hiergegen, weil sie aufgrund ihres Alters nur noch eine Lebenserwartung von 20 Jahren habe und ihr voraussichtlich nur insgesamt 32.000 € aus dem Erbe zufließen würden.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts erwarb die Vorerbin den gesamten Nachlass und schuldet daher auch die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Erwerbs eines Vorerben als Vollerben bestünden nicht.

 

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Tipp: In diesem Fall hätte die Einräumung eines Vermächtnisnießbrauchs vermutlich zu einer niedrigeren Erbschaftsteuer geführt. Eine vorherige Beratung durch den Steuerberater ist deswegen zu empfehlen.



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