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Werbeverbot für E-Zigaretten kommt


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Ein relativ neues Produkt, wie es die E-Zigarette vor rund zehn Jahren war, muss damit rechnen, noch strenger reguliert zu werden. Für 2021 und darüber hinaus stehen erneut große Änderungen an.

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Werbung künftig online gar nicht mehr möglich 

Die E-Zigarette und Gesetze, die ursprünglich für Tabakprodukte beschlossen wurden – es scheint eine Geschichte zu sein, die sich immer weiter fortsetzt. Erneut deutlich wurde das im Sommer 2020, als eine Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom Bundestag abgesegnet wurde. Das war am 2. Juli und wenige Monate später, nämlich am 18. September, stimmte der Bundesrat zu.


Spätestens seitdem ist für die Teilnehmer der weiterhin wachsenden Branche klar, dass erneut große Herausforderungen bevorstehen. Das gilt zumindest teilweise, da manche Produkte ohnehin schon mit einem Online-Werbeverbot belegt waren. Dies betraf jedoch nur nikotinhaltige Artikel – und genau das wird sich per Gesetz ändern.

  • Künftig dürfen auch nikotinfreie Liquids nicht mehr auf den üblichen Kanälen, allen voran über Social Media, beworben werden.
  • Diesem Verbot müssen explizit auch Influencer folgen. In diesem Bereich ist es schließlich üblich, Produkte nicht nur zu präsentieren, sondern auch mit Links direkt zu bewerben.
  • Erlaubt bleibt dagegen die Offline-Werbung direkt vor Ort, beispielsweise im Schaufenster von E-Zigaretten-Stores.
  • Die Außenwerbung auf Plakaten und Litfaßsäulen ist noch bis zum 1. Januar 2024 möglich.

Für Tabakzigaretten wurde diese Übergangsfrist weniger großzügig gestaltet: Bereits ein Jahr früher, beginnend mit 2023, ist die Außenwerbung verboten.

 

Strengere Vorgaben beim Verkauf

Das neue Gesetz betrifft allerdings nicht nur die Werbemaßnahmen. So dürfen nikotinfreie Liquids schon ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr kostenlos als Samples abgegeben werden. Außerdem gelten neue Regulierungen: Auch nikotinfreie Liquids benötigen künftig einen Beipackzettel.


Zudem müssen auch neue E-Liquids, Basen & Co. eine EU-Registrierung durchlaufen. In diesem Zug findet ein Emissionstest statt, dessen Bestehen die Voraussetzung für die Zulassung ist. Doch was bedeutet das für aktuell bereits existierende Produkte? Auch hier ist die Antwort klar definiert: Die Hersteller haben beginnend mit dem 1. Januar 2021 maximal sechs Monate Zeit, um die Registrierung abzuschließen. Der Abverkauf unregistrierter Artikel ist noch bis Ende März 2021 gestattet. Damit haben Händler die Möglichkeit, den Altbestand zu verringern, bevor die Regale mit neuen Produkten gefüllt werden müssen.


Dank der Vorlaufzeit kann sich die Branche auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen. Immerhin: Da bereits frühere Regulierungen, allen voran die TPD2 von 2016, bereits ähnlich große Anpassungen von den Händlern und Herstellern verlangt haben, ist das Vorgehen zumindest kein völliges Neuland.


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