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Das Strafrecht und die Corona-Maßnahmen


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Seit März 2020 beherrscht die Corona-Pandemie das öffentliche und private Leben. Aus der Perspektive des Strafrechts sind in diesem Zusammenhang einige interessante Fragen aufgetaucht. In diesem Beitrag erfahren Sie, inwieweit strafrechtliche Normen in Bezug auf die Corona-Maßnahmen für Unternehmen und Privatpersonen relevant werden können.

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Straftatbestand Subventionsbetrug 


In Folge der Corona-Pandemie waren viele Unternehmer im Frühling 2020 gezwungen, ihre Geschäftsräume zu schließen. Betroffen davon waren insbesondere die Gastronomie, Fitnessstudios, Reisebüros, Friseurbetriebe und Kosmetikstudios. Mit dem Programm der Corona-Soforthilfen wollte die Bundesregierung es Unternehmen, Freiberuflern und Solo-Selbstständigen ermöglichen, sich während des Lock-downs und der Einschränkungen über Wasser zu halten. Zuschüsse in Höhe von bis zu 9.000 Euro konnten beantragt werden, um die laufenden Betriebsausgaben zu decken. Die Auszahlung der Soforthilfen wurde in einigen Fällen missbräuchlich ausgenutzt. Da es sich bei den Hilfen um Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, erfüllt dies den 
Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). 

Dieser Straftatbestand setzt keinen Vorsatz voraus. Unternehmer können daher bei einem nachlässigen Umgang mit den Antragsformularen unter Umständen belangt werden. Bei Subventionsbetrug kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in Betracht. In einem besonders schweren Fall (z. B. bei der Fälschung von Belegen) liegt die Höchstgrenze bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei Leichtfertigkeit, einer gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, ist neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich. Im Fall einer Verurteilung kann der gewährte Zuschuss zurückverlangt werden. Die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erreichen, besteht beim Subventionsbetrug - im Unterschied zur Steuerhinterziehung - nicht. Subventionsbetrug kann bereits bei falschen Angaben vorliegen, auch wenn das Geld noch nicht ausgezahlt wurde. Falls Sie eine Vorladung aufgrund des Vorwurfs des Subventionsbetrugs erhalten haben, sollten Sie so schnell wie möglich einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. 

Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen

Ein Verstoß gegen die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz. Jedes Bundesland ahndet Verstöße anhand des eigenen Bußgeldkatalogs. Bei verbotenen Zusammenkünften und Ansammlungen oberhalb der zulässigen Personenzahl wird ein Bußgeld von rund 200 Euro verhängt. Im Fall einer Missachtung der Quarantäneanordnung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten beläuft sich das Bußgeld auf circa 500 Euro. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der Schließung von Betrieben, Einrichtungen oder Begegnungsstätten droht ein Bußgeld in der Größenordnung zwischen 500 und 5.000 Euro. Solche Sanktionen können auch gegen Unternehmen verhängt werden. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und eine Überprüfung wünschen, sollten Sie so zeitnah wie möglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen.

Änderungen beim Insolvenzstrafrecht 

Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer Firma bei Kenntnis der wirtschaftlichen Situation die rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt. Bei Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung ist der Geschäftsführer gehalten, diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Wochen zu stellen. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner die aktuell fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Überschuldung gilt ausschließlich bei juristischen Personen (z. B. GmbH oder AG) und bei Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter (z. B. Co. KG) als Insolvenzgrund. Für andere Gesellschaftsformen (z. B. oHG oder KG) sowie für Einzelunternehmen und Privatpersonen ist bei Überschuldung kein Insolvenzgrund gegeben.

Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt wird. Voraussetzung dabei ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Firma eine Folge der Corona-Pandemie ist. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil der Antrag auf staatliche Hilfen noch nicht bearbeitet bzw. der Zuschuss noch nicht gezahlt wurde. Diese Maßnahme zum Schutz der Unternehmen galt zunächst bis zum 30. September 2020 und wurde dann mehrfach verlängert. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gilt nun mindestens bis Ende Januar 2021.

 

Die Corona-Maßnahmen bringen eine Vielzahl von Veränderungen auch im Strafrecht mit sich. Im Zweifelsfall lohnt sich immer die Einschaltung eines Anwalts für Strafrecht, wie beispielsweise Rosentreter & Scholz, um sicherzustellen, dass Maßnahmen entsprechend eingehalten und Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden. 



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