Stolperfallen bei der Vereinbarung erhöhter Haftung des Frachtführers.
Von GSL Consulting GmbH
Zum Urteil I ZR 130/19 vom 17. Dezember 2020 des deutschen Bundesgerichtshofs
Die CMR sieht eine verschuldensunabhängige, aber der Höhe nach begrenzte Haftung des Fracht-führers vor: Art. 23 Abs. 3 CMR regelt:
Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht überschreiten.
Die erwähnte Rechnungseinheit ist nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht, eine künstliche Rechnungseinheit, deren Kurs jeden Tag vom Internationalen Währungsfonds festgesetzt wird. Der Wert eines Sonderziehungsrechts schwankt derzeit um den Wert von ca. 1,30 CHF.
24.04.2021
24. Apr 2021
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Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Beat Schlumpf (Tel.: 41 41 500 68 85), verantwortlich.
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