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Stolperfallen bei der Vereinbarung erhöhter Haftung des Frachtführers.


Von GSL Consulting GmbH

Zum Urteil I ZR 130/19 vom 17. Dezember 2020 des deutschen Bundesgerichtshofs

Die CMR sieht eine verschuldensunabhängige, aber der Höhe nach begrenzte Haftung des Fracht-führers vor: Art. 23 Abs. 3 CMR regelt:

Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht überschreiten.

Die erwähnte Rechnungseinheit ist nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht, eine künstliche Rechnungseinheit, deren Kurs jeden Tag vom Internationalen Währungsfonds festgesetzt wird. Der Wert eines Sonderziehungsrechts schwankt derzeit um den Wert von ca. 1,30 CHF.

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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Beat Schlumpf (Tel.: 41 41 500 68 85), verantwortlich.

Pressemitteilungstext: 19 Wörter, 274 Zeichen. Artikel reklamieren
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