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DGUV Regel 115-005 – Überfallprävention in der öffentlichen Hand – findet in kommunalen Kassen Anwendung


Von EDV Ermtraud GmbH

 

April 2021 veröffentlichte der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Spitzenverband mit DGUV Vorschrift 25 und DGUV Regel 115-005 verbindliche Regeln zur Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand. Diese kommen insbesondere in der Kommunalverwaltung zum Tragen; ein Auszug aus den wesentlichen Regelungen.

 

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Die neue DGUV Vorschrift 25 mit Konkretisierung in Regel 115-005 ist zum 1.4.2021 mit der Bekanntgabe durch die Unfallkassen der Bundesländer in Kraft getreten. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt gemäß §1 Abs. (1) für „Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld (…) oder sonstigen Zahlungsmitteln (…)  haben.“ Die Regel benennt beispielhaft: Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Bibliotheken, Ordnungsämter, Meldeämter, Touristinformationen und andere.

 

 

 

Allgemeine Grundsätze §3 Absatz 1 besagt, dass der Unternehmer (sprich: die Verwaltung) zum Schutz der Versicherten (Mitarbeiter) den Umgang mit Bargeld so zu gestalten hat, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird. Gemäß Regel 115-005 wird dieser u.a.  maßgeblich beeinflusst durch die Höhe der zu erwartenden Beutesumme und die Art und Weise der Sicherung der Barbestände. Zur Gestaltung des Umganges mit Bargeld gehören die geeignete Einrichtung der Arbeitsplätze, Betriebsmittel und Organisation.

 

 

 

„Haben Versicherte Umgang mit Bargeld (…), hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen“ (DGUV Vorschrift 25, §4). Nach Regel 115-005 ist u.a. die Höhe des Bargeldbestandes, vorhandene Sicherheitseinrichtungen, Anzahl anwesender Personen in die Beurteilung einzubeziehen.

 

 

 

Gemäß §6 Abs. (1) hat der Unternehmer den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen. Entsprechende Ausstattung, z.B. Telefon mit programmierbarer Notfallnummer oder Tastaturalarm, müssen bei örtlich fest eingerichteten Zahlstellen sowie bei temporären Kassen zur Verfügung stehen.

 

 

 

Die DGUV gibt mehrstufige Sicherheitskonzepte vor. Für kommunale Gebührenkassen kommt hierbei voraussichtlich zumeist Szenario 1 mit bis zu 2.000 Euro Banknotenbestand pro Kassenarbeitsplatz in Betracht. Es sieht eine einfache Barriere zwischen Mitarbeiter und Kunde, z.B. einen Tisch, vor. Außerdem muss Kunden- und Versichertenbereich, beispielsweise durch Diskretionsstreifen, visuell getrennt sein. Die Geldkassette muss verschließbar sein.

 

 

 

Bis 10.000 Euro Barbestand sieht das Szenario 2 mindestens 2 Versicherte mit Blickkontakt vor. Mitarbeiter und Kunden sind durch eine horizontale Barriere wie einen Tresen zu trennen. Als Geldbehältnis kommt eine fest verbaute, verschließbare Geldschublade außerhalb des Sichtfeldes des Kunden in Betracht.

 

 

 

„Vom Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern“ schreibt § 11 Abs. (1). „Der Unternehmer hat zur Sicherung (…) geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“ Dazu zählen: Geldkassette, Schublade oder Einzahlungsautomaten.

 

 

 

Die Versorgung von Automaten mit Banknoten (§13) stellt ein deutlich erhöhtes Risiko dar und erfordert höhere technisch-organisatorische Maßnahmen – investitionsintensive bauliche Maßnahmen kommen mit laufend erhöhtem Personaleinsatz zusammen, u.a. Durchführung der Maßnahmen durch mehrere Personen, unregelmäßige Zeitpunkte für Arbeiten, Verhindern der Einsicht während des Zugangs zum Automaten.

 

 

 

Als Kassenspezialist trägt die EDV Ermtraud GmbH mit Ihrer Software TopCash2 nebst zugehöriger Hardware der DGUV Regel 115-005 Rechnung unter Berücksichtigung praktikabler Prozesse. Zahlreiches ist bereits Standard: In der Software werden Betragshöchstgrenzen eingerichtet. Eine Reduzierung des verteilten Barbestandes auf nach DGUV Regel 115-005 konforme Zahlstellen ergibt sich bei der Umsetzung zentraler Sammelkassenkonzepte statt einzelner Mitarbeiterkassen. Diese sind mit oder ohne Automatenanbindung umsetzbar, während das sichere elektronische Bezahlen – Karte (EC-/Debit-/Kreditkarte) oder Smartphone (GooglePay, ApplePay) am EC-Gerät bzw. POS-Terminal - am Arbeitsplatz des Sachbearbeiters verbleibt.

 

 

 

Zu Anfang 2022 plant die EDV Ermtraud GmbH zudem die Erweiterung der Kassensoftware TopCash2 um eine Alarmierungsfunktion, über die ein Überfall-Betroffener unsichtbar für den Täter unmittelbar Mitarbeiter in seine Nähe zur Hilfe rufen kann.

 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Tobias Krumnow (Tel.: 02635/922412), verantwortlich.

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