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Nova Sedes – Erfahrungsberichte mit vermögenswirksamen Leistungen


Von Nova Sedes Wohnungsbau

Im Internet kursieren zahlreiche Meinungen und Erklärungen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erfahrung der Nova Sedes zeigt aber, dass nicht alles stimmt und auch Banken und Versicherungen nicht immer die richtige Erklärung abliefern.

 

 

 

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Was sind vermögenswirksame Leistungen?

 Vermögenswirksame Leistungen sind Gelder, die der Arbeitgeber vom Nettogehalt abzieht und auf eine Sparanlage einbezahlt. Manche Arbeitgeber zahlen auch etwas dazu. Eine Zuzahlung des Arbeitgebers ist aber freiwillig, der Abzug vom Nettogehalt hingegen ist bis zu 870,00 Euro im Jahr gesetzlich verpflichtend, wenn es der Arbeitgeber schriftlich beim Arbeitgeber beantrag.

Die Erfahrung der Nova Sedes zeigt, dass es immer wieder Arbeitgeber gibt, die nichts von der gesetzlichen Abführungspflicht nach § 11 des 5. VermBG wissen. Auch Tarifverträge und andere Vereinbarungen können diese gesetzliche Pflicht nicht ausschließen. Tarifverträge und andere Vereinbarungen wie Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können lediglich die freiwillige Zuzahlung des Arbeitgebers regeln.

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Tarifverträge und die betriebliche Altersvorsorge

Erfahrungsberichten der Nova Sedes kann man auch entnehmen, dass manche Arbeitgeber glauben, die Regelung in manchen Tarifverträgen zur Altersvorsorge führt dazu, dass vermögenswirksame Leistungen in die Altersvorsorge fließen und keine Abführung vom Nettogehalt erfolgen muss.

Diese Annahme ist nach Auffassung der Nova Sedes Wohnungsbau falsch. Die gesetzliche Abführungspflicht vom Nettogehalt ist im § 11 Absatz 1 des 5. VermBG zu finden. Im § 11 Absatz 6 des 5. VermBG heißt es, dass Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen von den Absätzen 3 bis 5 abweichen können. Laut Gesetz ist also ein Abweichen vom Absatz 1 und darin enthaltenen gesetzlichen Abführungspflicht vom Nettogehalt nicht zulässig.

Auch die Aussage, vermögenswirksame Leistungen werden in die Altersvorsorge einbezahlt, ist nach Meinung der Nova Sedes falsch. In eine Altersvorsorge werden vorsorgewirksame Leistungen und keine vermögenswirksamen Leistungen einbezahlt. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) vom 23. Juli 2014 heißt es hierzu auf Seite 8 Nr. 2 Abs. 5 (GZ IV C 5 - S 2430/17/10001),

 

(Zitat)

Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, zählen nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Absatz 4 Nummer 1 EStG). Auf eine Förderung mittels einer
Arbeitnehmer-Sparzulage kommt es nicht an.

(Zitatende)

 

Sparbeiträge für eine Altersvorsorge sind also KEINE vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes. Die Erfahrung zeigt, dass Banken und Versicherungen auf Ihren Internetplattformen falsches oder irrführendes bezüglich der oben genannten Fakten berichten.

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Nova Sedes - Was sind vermögenswirksame Leistungen?  


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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Gunnar Hackl (Tel.: 09602939850), verantwortlich.

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