Mein Gesprächspartner schaute mich ungläubig an, als ich ihn nach den aushangpflichtigen Gesetzten fragte. Damit habe er sich noch nie beschäftigt.
Die Aushangpflicht ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm.
Zwei Beispiele von vielen:
§ 26 (1) MuSchG: "In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat."
§ 12 (5) AGG: "Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen."
In Einzelfällen wird vom Arbeitgeber ergänzend eine Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt.
Es ist sinnvoll, sich mit Aushängen im Betrieb auseinanderzusetzen.
Bei Verstößen können erhebliche Geldbußen verhängt werden; bei Geldbußen über 200 EUR erfolgt die Eintragung in das Gewerbezentralregister (siehe § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Aber auch ein zivilrechtlicher Anspruch kann ggf. vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
Dr. Frenzel steht für:
- Technisches Know-how gepaart mit juristischem Fachwissen und ökonomischem Verständnis
- Wissen, was wichtig wird - 4 Tage Weiterbildung pro Monat
- Trockene Themen - pragmatische Lösungen bringen Sicherheit
https://www.yumpu.com/user/dr.frenzel
Die Mitteilung finden Sie als E-Paper unter https://t1p.de/ieyta
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§ 12 (5) AGG: "Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen."
In Einzelfällen wird vom Arbeitgeber ergänzend eine Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt.
Es ist sinnvoll, sich mit Aushängen im Betrieb auseinanderzusetzen.
Bei Verstößen können erhebliche Geldbußen verhängt werden; bei Geldbußen über 200 EUR erfolgt die Eintragung in das Gewerbezentralregister (siehe § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Aber auch ein zivilrechtlicher Anspruch kann ggf. vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
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Kommentare
08.07.22
08. Jul 22
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Hinweis
Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Dr. Hartmut Frenzel (Tel.: 01602912140), verantwortlich.
Pressemitteilungstext: 314 Wörter, 2373 Zeichen. Artikel reklamieren
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