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Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau


Von Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte

Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei ...
Thumb Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, bespricht im Rahmen der Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Er weist darauf hin, dass entgegen mancher Gerüchte Finanzbeamte bei der Kassenprüfung nicht alles dürfen.

Dazu erklärt Steuerberater Roland Franz: "Sie als Unternehmer sind weder hilflos ausgeliefert, noch dürfen Sie zu Ihrem Nachteil behandelt werden. Wir haben eine kleine Übersicht zusammengestellt, was bei der Kassennachschau rechtens ist - und was Sie getrost verweigern können."

Was müssen Unternehmer erfüllen, was dürfen sie verweigern?

Bei der Kassenprüfung haben Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzbeamten eine Mitwirkungspflicht:

Sie müssen ihre Kassenaufzeichnungen und die erforderlichen Unterlagen - siehe Kassenführung Teil III - (auch in Abwesenheit) vorlegen und dazu Auskunft geben.
Liegen die Unterlagen bei einem Dritten (z. B. dem Steuerberater), muss dieser die Daten für die Finanzbehörde herausgeben. Es nützt also nichts, wenn kritisches oder unvollständiges Material "gerade nicht im Haus" ist.
Alle Mitarbeiter sollten auf eine Kassenprüfung vorbereitet werden.

Es gibt aber auch Maßnahmen, die man verweigern kann:

Die Mitarbeiter müssen keine Auskünfte erteilen, ohne vorher Rücksprache mit dem Steuerberater halten zu dürfen.
Der Kassenprüfer darf die Geschäftsräume nicht durchsuchen.
Der Kassenprüfer darf die Kassennachschau nicht ohne zwingenden Grund in den Wohnräumen durchführen.
Der Kassenprüfer darf das Tagesgeschäft nicht derartig behindern, dass finanzielle Einbußen entstehen.

Was dürfen Prüfer verlangen, was dürfen sie nicht?

Der Kassenprüfer hat das Recht, alle kassenrelevanten Daten und Unterlagen zu prüfen.
Der Unternehmer darf seinen Steuerberater zur Begleitung der Kassennachschau bitten; der Prüfer muss jedoch nicht darauf warten, dass dieser eintrifft.
Der Kassenprüfer hat die Pflicht, sich vor der Kassenprüfung mit seinem Dienstausweis und auf Nachfrage auch mit seinem Personalausweis auszuweisen.
Wenn der Prüfer von der formellen Kassenprüfung zur Außenprüfung übergehen will, muss der Übergang schriftlich erfolgen.

"Außerdem," ergänzt Steuerberater Roland Franz, "muss hier der Verdacht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen oder eine besondere Aufklärung nötig sein."

Am Ende der Prüfung muss der Prüfer ein Protokoll darüber ausstellen, wie das Unternehmen bei der Überprüfung abgeschnitten hat. Dieses Protokoll sollte man bei den Unterlagen zum Nachweis aufbewahren.

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die möglichen Mängel bei der Kassenprüfung. Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Bettina M. Rau-Franz (Tel.: 0201-81095-0), verantwortlich.

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