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US-Markteintritt - Ist der US-Staat Delaware als Gründungsstaat alternativlos?


Von Scarcia-Scheel Law Firm P.C.

Insbesondere aus Haftungsgründen wird beim US-Markteintritt die Gründung einer US-Tochtergesellschaft empfohlen. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, in welchem US-Staat gegründet werden soll.
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US-Gesellschaft gründen - Ist Delaware alternativlos?

1. In welchem US-Staat soll gegründet werden?

Beim US-Markteintritt stellt sich im Rahmen der Gründung eines US-Tochterunternehmens neben der passenden Unternehmensform auch die Frage, in welchem US-Bundesstaat gegründet werden soll. Es gibt nämlich kein bundesweites einheitliches US-Gesellschaftsrecht; vielmehr hat jeder US-Einzelstaat sein eigenes Gesellschaftsrecht. Als Gründungsstaat erfreut sich Delaware, der flächenmäßig zweitkleinste Staat in den USA, großer Beliebtheit. Es wird sogar behauptet, dass es in Delaware mittlerweile mehr Gesellschaften als Einwohner gebe. Auch in der anwaltlichen Beratungspraxis ist regelmäßig der Ansatz zu beobachten, dass schematisch die Gründung einer Delaware-Gesellschaft empfohlen wird, wenn es um den Markteinstieg in die USA geht. Dieser Beitrag beschreibt einige der zahlreichen Vorteile, die eine Gesellschaftsgründung in Delaware mit sich bringt, zeigt aber auch auf, dass eine schematische Gründung in Delaware nicht immer die beste Lösung sein muss.

2. Warum Delaware so populär ist

Es gibt viele gute Gründe, die für eine Gründung einer Gesellschaft in Delaware sprechen. Hierzu gehören beispielsweise:

- Delaware hat ein sehr flexibles Gesellschaftsrecht sowie ein liberales Steuerrecht.
- Die Gründung einer Gesellschaft im US-Staat Delaware erfolgt schnell, unkompliziert und kostengünstig. Die Gründung erfolgt online, ein persönliches Erscheinen in Delaware ist nicht erforderlich. Ein Mindestkapital für die Gesellschaft ist im Gegensatz zu Deutschland nicht vorgeschrieben; eine Delaware-Gesellschaft kann also theoretisch bereits mit einer Mindestkapitalisierung von nur einem US-Dollar gegründet werden. Gegen einen gewissen Aufpreis kann man eine Gesellschaft dort sogar innerhalb von einer Stunde gründen.
- Der tatsächliche Sitz des Unternehmens kann in einem anderen US-Bundesstaat (z.B. New York) sein, so dass eine Niederlassung in Delaware nicht zwingend ist.
- Die Eigentümer brauchen nicht angegeben zu werden, so dass diejenigen, die ihre Daten nicht öffentlich machen wollen, anonym bleiben können.
- In Delaware gibt es ein spezielles Gericht für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, und zwar das Court of Chancery. Das Gerichtsverfahren dort gilt als schneller und effektiver als an anderen Gerichten in den USA. So gibt es am Court of Chancery beispielsweise keinen Geschworenenprozess; Richter und nicht Geschworene fällen die Entscheidungen in allen unternehmensrechtlichen Fällen. Aufgrund der langen Tradition dieses Gerichts existiert dort ein sehr umfangreiches Fallrecht, was zu einer besseren Vorhersehbarkeit und somit zu einer größeren Rechtssicherheit führt. Darüber hinaus steht das Gericht in dem Ruf, mit besonders kompetenten und unparteiischen Richtern besetzt zu sein.
- Delaware erhebt keine Steuern auf Einkommen, das die Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet.
- Einkommen aus gewerblichen Rechten (z.B. Lizenzgebühren für die Einräumung von Marken- oder Patenrechten) ist in Delaware ebenfalls steuerfrei.

3. Warum Delaware trotz aller Vorteile nicht immer ohne Alternative ist

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Gründe, die für eine Gesellschaftsgründung in Delaware sprechen. Allerdings kann es im Einzelfall aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft nicht in Delaware zu gründen:

Für Gesellschaften, die von vornherein beabsichtigen, ihren tatsächlichen Sitz außerhalb von Delaware einzurichten bzw. außerhalb von Delaware den wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, ist in Erwägung zu ziehen, die Gesellschaft direkt im US-Staat des tatsächlichen Sitzes zu gründen. Zwar kann die Gesellschaft, wie bereits oben beschrieben wurde, in Delaware gegründet werden und in einem anderen US-Staat ihren tatsächlichen Geschäftssitz haben. Hierfür ist aber erforderlich, dass die in Delaware gegründete Gesellschaft in diesem anderen US-Staat ebenfalls angemeldet wird (qualification). Wird diese Anmeldepflicht versäumt, drohen unter Umständen heftige Geldbußen.

Diese qualification ist aber auch mit erhöhten Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem muss dann in Delaware ein Zustellungsbevollmächtigter für die Entgegennahme offizieller Schriftstücke bestellt werden (registered agent). Schlussendlich zahlt man dann doppelte Anmeldungs- und Verwaltungsgebühren, weil man faktisch zwei Gesellschaften unterhält: Die eine in Delaware und die andere am Ort, wo sich der tatsächliche Geschäftssitz befindet. Jedenfalls wenn am Ort des tatsächlichen Geschäftssitzes ein ähnlich flexibles Gesellschaftsrecht existiert wie in Delaware, ist es möglicherweise aus Kostengründen vorzugswürdig, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass zwar das Einkommen, das die in Delaware gegründete Gesellschaft in anderen US-Staaten erwirtschaftet, in Delaware nicht versteuert werden muss (siehe oben), letztlich aber eine Steuerpflicht in dem US-Staat, wo das Einkommen erwirtschaftet wird, besteht. Eine in Delaware gegründete Gesellschaft, die beispielsweise ihren tatsächlichen Geschäftssitz im US-Staat New York hat und dort ebenfalls angemeldet werden muss, muss in New York auch Steuern bezahlen.

4. Fazit

Delaware ist als Sitz für die Gründung einer US-Gesellschaft regelmäßig eine gute Lösung, denn es bietet sehr günstige rechtliche Rahmenbedingungen. Wenn aber die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens von vornherein nicht in Delaware, sondern in einem anderen US-Staat ausgeübt werden soll, kann es aus Kostengründen zu erwägen sein, die US-Gesellschaft sogleich dort zu gründen, anstatt den "Umweg" über Delaware zu gehen. Entscheidend sind aber immer die Umstände des konkreten Einzelfalls.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Herr Paul Scarcia-Scheel (Tel.: +1 (646) 583 1563), verantwortlich.

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