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EuGH-Urteil stärkt die Mindestruhezeit für Arbeitnehmer.


Von PortalDerWirtschaft.de UG (haftungsbeschränkt)

In Deutschland gilt für Arbeitnehmer eine Mindestruhezeit von elf Stunden pro Tag. In Zeiten von Home-Office und New Work scheint diese Regel für viele aus der Zeit gefallen. Ein Urteil über einen ungarischen Fall könnte die Debatte nun neu entfachen.

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Worum es bei der Mindestruhezeit geht

Damit Arbeitnehmer sich von ihrer Arbeit gut erholen können, sind die Ruhezeiten in Europa gesetzlich geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf elf Stunden Freizeit innerhalb von 24 Stunden. Zusätzlich gilt, dass innerhalb von 7 Tagen einmal eine Pause von 24 Stunden eingehalten werden muss. Vor einiger Zeit hat der EuGH bereits geurteilt, dass diese 24-stündige Pause nicht zwingend nach 6 Tagen erfolgen muss. Eine Arbeitsphase von 12 Tagen am Stück plus einer Pause von 48 Stunden ist ebenfalls regelkonform.

 

Was hat der EuGH nun entschieden?

Ein ungarischer Lokführer hatte geklagt, dass sein Arbeitgeber die wöchentliche Ruhezeit mit der täglichen Ruhezeit verrechnete. Seiner Meinung nach, müsse die 24-stündige Ruhezeit zusätzlich zu den elf Stunden des Tages vor der Wochenendpause gewährt werden. Der Arbeitgeber plädiert darauf, dass die tägliche Ruhezeit auch Bestandteil der wöchentlichen Ruhezeit sein kann.Das EuGH hat nun entschieden, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit nicht parallel laufen. Bei einem freien Tag in der Woche müssen also 35 Stunden zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn liegen.

 

Was bedeutet die Klage für Deutschland?

In Deutschland gibt es schon länger die Debatte, ob eine Ruhepause von elf Stunden am Stück noch zeitgemäß ist. Wer nachmittags eine längere Pause einlegt, um Zeit mit der Familie zu verbringen oder die Sonnenstunden zu genießen, sitzt oft freiwillig abends bis 23 Uhr am Arbeitsrechner. Nach aktuellem Recht dürfte die Arbeit am nächsten Morgen dann nicht vor zehn Uhr beginnen, was eine erneute Familienpause unmöglich machen würde. Lediglich in Krankenhäusern, Hotels und Gaststätten oder in der Landwirtschaft darf diese Pause ausnahmsweise auf zehn Stunden verkürzt werden.

 

Wem dient die Mindestruhezeit?

Eine ausreichend lange Pause, um genügend Nachtschlaf zu finden ist essentiell für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Der fehlende Schlaf kann nicht einfach am Wochenende nachgeholt werden. Eine gesetzlich geregelte Mindestruhezeit schützt daher sowohl die Gesundheit als auch die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

 

Müssen die elf Stunden am Stück sein?

Wichtig für die Debatte ist auch, dass Bereitschaftsdienste bisher als Arbeitszeit gelten. Rufbereitschaft dagegen als Ruhezeit, es sei denn, es erfolgt tatsächlich ein Ruf. Wer seine Ruhe aufgrund eines Anrufes unterbrechen muss, bei dem beginnt die Ruhepause anschließend wieder von vorn. Experten gehen allerdings davon aus, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitgeber die Unterbrechung auch verlangt hat. Dies würde bedeuten, dass eine am Abend beantwortete Mail die Ruhezeit nur dann unterbricht, wenn der Arbeitgeber auf direkte Antwort besteht.

 

Änderungsvorschläge der Arbeitgeberverbände

Um der neuen Arbeitssituation Rechnung zu tragen, schlagen Arbeitgeberverbände vor, die tägliche Ruhezeit in zwei Blöcke aufzuteilen und nur eine Kernruhezeit von 7 Stunden vorzuschreiben. Gewerkschaften dagegen wollen an der Ruhezeit von elf Stunden nicht rütteln. Schließlich könne bei einer Ruhezeit von 7 Stunden kaum mit einer Schlafdauer von mehr als 6 Stunden gerechnet werden. Eine solch kurze Schlafdauer ist für die meisten Menschen auf Dauer viel zu kurz. Parlamentsjuristen gehen davon aus, dass es auf die „jeweiligen Umstände des Einzelfalls“ ankomme, ob eine verkürzte oder unterbrochene Ruhezeit angemessen ist. Eine mögliche allgemeine Regelung würde dadurch extrem komplex ausfallen müssen.

Die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des EuGH könnte nun eine interessante Wende in der Diskussion darstellen. 



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Claudia Thur (Tel.: +49 (0) 2635 / 9224-21), verantwortlich.

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