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Sinnvolle Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege.


Von PortalDerWirtschaft.de UG (haftungsbeschränkt)

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Die Ablage "Schuhkarton" ist voll.

Der "berüchtigte Schuhkarton" mit Kontoauszügen, Rechnungen und sonstigen Zahlungsbelegen ist allseits bekannt. Irgendwann aber quillt der Karton über. Spätestens jetzt gilt es wieder Ordnung zu schaffen. Dabei fragen sich viele, wann kann ich welche Belege endlich ganz entsorgen ? 

Gesetzlich gibt es für Privatpersonen nur in Ausnahmefällen eine Aufbewahrungspflicht. Auf jeden Fall ist es trotzdem sinnvoll gerade Kontoabrechnungen für einige Zeit zu behalten.

 

Aufbewahrungsfristen für den Fiskus.

Unterlagen die man aufheben muss: Handwerker- und/oder Dienstleistungs-Zahlungsbelege rund um Haus und Grundsück müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Denn der Fiskus will wenn nötig kontrollieren können, ob die Handwerker und Dienstleister die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen haben. Fristbeginn ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

 

"Besserverdiener" haben Sonderpflichten.

Mit positiven Einkünften von mehr als 500.000 € im Jahr besteht für Privatpersonen eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren. Und für Personen, die zur Buchhaltung verpflichtet sind, beträgt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht sogar zehn Jahre.

 

Empfehlenswerte Aufbewahrungszeit für Verbraucher.

Auch für Verbraucher mit niedrigerem Einkommen ist es sinnvoll Bankbelege einige Jahre aufzuheben. Empfehlenswert sind drei Jahre, vor allem bei größeren Anschaffungen / Investitionen lässt sich später immer zweifelsfrei belegen, dass eine Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde. Orientierung für den entsprechenden Zeitraum gibt die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt allgemein drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Handwerkerleistungen beträgt 5 Jahre. Daher kann hier für entsprechende Belege auch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein.

Wichtig: Es handelt sich bei zuvor beschriebenem um allgemeine Tipps, die eine Einzefallprüfung nicht ersetzen können. Maßgebende Fragen richten Sie an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.



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Hinweis Für den Inhalt der Pressemitteilung ist der Einsteller, Gregor Ermtraud (Tel.: +49 (0) 2635 / 9224-11), verantwortlich.

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